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(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
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(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.
(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
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(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.