Norm: ABGB §879 CIIo5AuslBG §4AuslBG §29AÜG §16 Abs3AÜG §16 Abs4
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 29 AuslBG handelt es sich um eine Schutznorm zugunsten der ausländischen Arbeitskraft, welche davor bewahrt werden soll, dass ein Arbeitgeber zunächst die Dienstleistungen in Empfang nimmt und dann, gestützt auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, ein Entgelt verweigert. Diese Wertungen sind jedoch auf das Honorar eines gesetzwidrig agierende... mehr lesen...