Begründung: Der Kläger stand in der Zeit vom 16.September bis 23.Oktober 1989 bei Dr.Wolfgang D*****, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Behandlung. Im Zuge dieser Behandlung wurden zwei Metallkeramikkronen, vier Pfeilerkronen aus Metallkeramik, zwei Zwischenglieder aus Metallkeramik und neun Composite-Inlays angefertigt. Das hiefür in Rechnung gestellte Honorar von S 63.480 inklusive 20 % Umsatzsteuer wurde vom Kläger am 8.November 1989 an den Zahnarzt überwiesen.... mehr lesen...