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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt, wenn sie nach § 124b Z 381 EStG 1988 steuerfrei sind.
(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
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(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt, wenn sie nach § 124b Z 381 EStG 1988 steuerfrei sind.
(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.