§ 751 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2021, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 742b samt Überschrift;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 742 b, samt Überschrift;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. April 2021 die §§ 733, 746 Abs. 4 und 750 samt Überschrift;mit 1. April 2021 die Paragraphen 733,, 746 Absatz 4 und 750 samt Überschrift;
    3. 3.Ziffer 3rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 742 und § 742a samt Überschrift;rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu Paragraph 742 und Paragraph 742 a, samt Überschrift;
    4. 4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 748 Abs. 1.rückwirkend mit 1. Jänner 2021 Paragraph 748, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die §§ 742a und 742b samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2021März 2022 verschieben.Die Paragraphen 742 a und 742b samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2021März 2022 verschieben.
  3. (3)Absatz 3§ 742a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 742b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.Paragraph 742 a, ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. Paragraph 742 b, ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.06.2021 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2021, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 742b samt Überschrift;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 742 b, samt Überschrift;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. April 2021 die §§ 733, 746 Abs. 4 und 750 samt Überschrift;mit 1. April 2021 die Paragraphen 733,, 746 Absatz 4 und 750 samt Überschrift;
    3. 3.Ziffer 3rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 742 und § 742a samt Überschrift;rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu Paragraph 742 und Paragraph 742 a, samt Überschrift;
    4. 4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 748 Abs. 1.rückwirkend mit 1. Jänner 2021 Paragraph 748, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die §§ 742a und 742b samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2021März 2022 verschieben.Die Paragraphen 742 a und 742b samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2021März 2022 verschieben.
  3. (3)Absatz 3§ 742a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 742b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.Paragraph 742 a, ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. Paragraph 742 b, ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

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