Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Dezember 2004 § 609 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004;mit 1. Dezember 2004 Paragraph 609, Absatz 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 171/2004;
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a, 31 Abs. 5 Z 16, 31c samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 71 Abs. 1 und 3, 128 samt Überschrift, 172 Abs. 1, 173 Z 2 und 3, 175 Abs. 5 Z 1, 447h samt Überschrift, 473 Abs. 3, 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 13, 597 Abs. 6, 600 Abs. 1 Z 4a und 4b sowie 609 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004;mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, 31 Absatz 5, Ziffer 16,, 31c samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 71 Absatz eins und 3, 128 samt Überschrift, 172 Absatz eins,, 173 Ziffer 2 und 3, 175 Absatz 5, Ziffer eins,, 447h samt Überschrift, 473 Absatz 3,, 474 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 13,, 597 Absatz 6,, 600 Absatz eins, Ziffer 4 a und 4b sowie 609 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 171/2004;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2006 die §§ 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004;mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 135, Absatz 3 und 153 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 171/2004;
4.Ziffer 4mit 1. Jänner 2008 § 131b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004.mit 1. Jänner 2008 Paragraph 131 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004,.
(2)Absatz 2Die §§ 31 Abs. 5 Z 33 und 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 12 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 33 und 474 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 12, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3)Absatz 3Gesamtvertragspartner nach § 341 können durch Vereinbarung die für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers notwendigen ärztlichen Bewilligungen (§ 350 Abs. 3 erster Satz) des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungträger aussetzen. Die Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit ist durch verbindliche Ziele sicherzustellen. Verlängerungen der Vereinbarung können nur erfolgen, solange die Ziele nicht überschritten werden. Der erforderliche Inhalt der Vereinbarung ist in der Rahmenvereinbarung oder der Verordnung nach § 609 Abs. 9 zu bestimmen.Gesamtvertragspartner nach Paragraph 341, können durch Vereinbarung die für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers notwendigen ärztlichen Bewilligungen (Paragraph 350, Absatz 3, erster Satz) des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungträger aussetzen. Die Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit ist durch verbindliche Ziele sicherzustellen. Verlängerungen der Vereinbarung können nur erfolgen, solange die Ziele nicht überschritten werden. Der erforderliche Inhalt der Vereinbarung ist in der Rahmenvereinbarung oder der Verordnung nach Paragraph 609, Absatz 9, zu bestimmen.
(4)Absatz 4Der Hauptverband hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März 2006 einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen ab dem Geschäftsjahr 2005 zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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