Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 33 Abs. 1 und 1a sowie 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 und die Aufhebung des § 41 Abs. 2 treten, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Paragraphen 33, Absatz eins und 1a sowie 41 Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, und die Aufhebung des Paragraph 41, Absatz 2, treten, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach Paragraph 30, zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 114 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2005 außer Kraft.Paragraph 114, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2005 außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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