§ 622 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 152/2004

§ 622. (1) Die §§ 33 Abs. 1 und 1a sowie 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 und die Aufhebung des § 41 Abs. 2 treten, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006, sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind. Die Evaluierung hat bis längstens 31. Dezember 2006 zu erfolgen; die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2007 erlassen werden. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz monatlich ab Februar 2006 einen Bericht über die Umsetzung der neuen Meldebestimmungen zu erstatten.

(2) § 114 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2005 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007

Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 152/2004

§ 622. (1) Die §§ 33 Abs. 1 und 1a sowie 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 und die Aufhebung des § 41 Abs. 2 treten, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006, sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind. Die Evaluierung hat bis längstens 31. Dezember 2006 zu erfolgen; die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2007 erlassen werden. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz monatlich ab Februar 2006 einen Bericht über die Umsetzung der neuen Meldebestimmungen zu erstatten.

(2) § 114 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2005 außer Kraft.

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