Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Juli 2004 die §§ 264 Abs. 1 Z 1, 447g Abs. 10, 459c, 607 Abs. 9a sowie 609 Abs. 7 Z 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 264, Absatz eins, Ziffer eins,, 447g Absatz 10,, 459c, 607 Absatz 9 a, sowie 609 Absatz 7, Ziffer 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2004;
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2005 die §§ 74 Abs. 1 und 460 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 74, Absatz eins und 460 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2004;
3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2004 die §§ 31 Abs. 3 Z 12 lit. b und Abs. 5 Z 13, 343 Abs. 5 sowie 350 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;rückwirkend mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12, Litera b und Absatz 5, Ziffer 13,, 343 Absatz 5, sowie 350 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 105/2004;
4.Ziffer 4rückwirkend mit 31. Dezember 2003 § 609 Abs. 9, 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004.rückwirkend mit 31. Dezember 2003 Paragraph 609, Absatz 9,, 14 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,.
(2)Absatz 2Folgende Krankenversicherungsträger erhalten aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach § 447a Zahlungen in folgender Höhe:Folgende Krankenversicherungsträger erhalten aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach Paragraph 447 a, Zahlungen in folgender Höhe:
13.Ziffer 13Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft85 238 286,00 €
14.Ziffer 14Sozialversicherungsanstalt der Bauern 6 331 384,38 €
Diese Forderungen der Krankenversicherungsträger unterliegen einer Verzinsung. Die Verzinsung ist nach dem jeweils von der Europäischen Zentralbank für die Einlagenfazilität erstellten Zinssatz, erhöht um 0,8 Prozentpunkte, zu berechnen.
(3)Absatz 3Die Zahlungen nach Abs. 2 haben aus den folgenden Mitteln, die dem Ausgleichsfonds zufließen, nach der Maßgabe des Einlangens zu erfolgen:Die Zahlungen nach Absatz 2, haben aus den folgenden Mitteln, die dem Ausgleichsfonds zufließen, nach der Maßgabe des Einlangens zu erfolgen:
1.Ziffer einsauf Grund des § 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, in den Jahren 2004 bis 2007 jeweils in der Höhe von 69 Mio. € und 2008 in der Höhe von 21 343 741,58 €;auf Grund des Paragraph eins, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, in den Jahren 2004 bis 2007 jeweils in der Höhe von 69 Mio. € und 2008 in der Höhe von 21 343 741,58 €;
2.Ziffer 2auf Grund der Rückzahlungen der Darlehen folgender Krankenversicherungsträger in den Jahren 2005 bis 2007:
f.Litera fSozialversicherungsanstalt der Bauern45 401 852,00 €
(4)Absatz 4Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2004 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1 zu überweisen:Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2004 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins, zu überweisen:
8.Ziffer 8Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft22 850 475,00 €
(5)Absatz 5Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2005 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1 und 2 zu überweisen:Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2005 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu überweisen:
7.Ziffer 7Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft34 347 436,00 €
(6)Absatz 6Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2006 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1 vorrangig vor den anderen in Abs. 2 genannten Krankenversicherungsträgern zu überweisen:Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2006 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins, vorrangig vor den anderen in Absatz 2, genannten Krankenversicherungsträgern zu überweisen:
6.Ziffer 6Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft14 802 089,00 €
(7)Absatz 7Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2006 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1, diese im Anschluss an die Überweisungen nach Abs. 6, und Z 2 zu überweisen:Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2006 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins,, diese im Anschluss an die Überweisungen nach Absatz 6,, und Ziffer 2, zu überweisen:
11.Ziffer 11Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 4 232 551,00 €
12.Ziffer 12Sozialversicherungsanstalt der Bauern 2 024 272,00 €
(8)Absatz 8Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2007 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1 und 2 zu überweisen:Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2007 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu überweisen:
11.Ziffer 11Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 7 390 613,00 €
12.Ziffer 12Sozialversicherungsanstalt der Bauern 3 534 654,00 €
(9)Absatz 9Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2008 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3 Z 1 zu überweisen:Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2008 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Absatz 2, aus den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer eins, zu überweisen:
11.Ziffer 11Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft1 615 122,00 €
12.Ziffer 12Sozialversicherungsanstalt der Bauern 772 458,38 €
(10)Absatz 10Die vollständige Leistung der Zahlung nach Abs. 2 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat bis 30. April 2005 zu erfolgen, wobei die Aufrechnung mit Beitragsforderungen nach § 447a Abs. 3 für das Jahr 2004 im Ausmaß von 5 886 427 € und 2005 im Ausmaß von 3 126 638 € zulässig ist. Im Übrigen ist jede Art der Aufrechnung im Zusammenhang mit den Zahlungen nach Abs. 2, insbesondere auch mit den Teilzahlungen nach Abs. 4 bis 9, ausgeschlossen.Die vollständige Leistung der Zahlung nach Absatz 2, an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat bis 30. April 2005 zu erfolgen, wobei die Aufrechnung mit Beitragsforderungen nach Paragraph 447 a, Absatz 3, für das Jahr 2004 im Ausmaß von 5 886 427 € und 2005 im Ausmaß von 3 126 638 € zulässig ist. Im Übrigen ist jede Art der Aufrechnung im Zusammenhang mit den Zahlungen nach Absatz 2,, insbesondere auch mit den Teilzahlungen nach Absatz 4 bis 9, ausgeschlossen.
(11)Absatz 11Die Überweisungen nach den Abs. 4 bis 9 an die Krankenversicherungsträger haben jeweils gleichzeitig und der Höhe nach im Verhältnis der Teilbeträge zueinander zu erfolgen.Die Überweisungen nach den Absatz 4 bis 9 an die Krankenversicherungsträger haben jeweils gleichzeitig und der Höhe nach im Verhältnis der Teilbeträge zueinander zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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