Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.
(2)Absatz 2Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
In Kraft seit 13.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 578 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 578 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 578 ASVG