Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 1998 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 Z 13 und 14 sowie Abs. 2 und 4, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, 10 Abs. 2 in der Fassung der Z 22, 12 Abs. 1, 16a Abs. 1, 19a, 31 Abs. 5 Z 31 und 32, 33 Abs. 1, 35 Überschrift und Abs. 4 lit. b, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie Abs. 7, 44a Abs. 1, 49 Abs. 1 und 7, 53 Abs. 3 lit. b, 53a, 58 Abs. 2, 59 Abs. 1 Z 2, 76 Abs. 1 Z 2, 76b Abs. 2, 77 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 90, 91 Abs. 1, 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 89, 92, 103 Abs. 1 Z 3 und 4, 108b erster Satz, 123 Abs. 9 lit. a, 230 Abs. 2 lit. f, 253 Abs. 1 und 2, 253a Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und Abs. 5, 253b Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 253c, 253d Abs. 1 Z 2 bis 5, 254 Abs. 1 Z 3, 261b Abs. 1 und 3, 264 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Z 2, 276 Abs. 1 und Abs. 2, 276a Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und Abs. 5, 276b Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 276c, 276d Abs. 1 Z 2 bis 5, 279 Abs. 1 Z 3, 284b Abs. 1 und 3, 292 Abs. 1 und 8, 447g Abs. 9 und 10, 471c, 553 Abs. 8 sowie 564 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 3, Absatz 3,, 4 Absatz eins, Ziffer 13 und 14 sowie Absatz 2 und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 22,, 12 Absatz eins,, 16a Absatz eins,, 19a, 31 Absatz 5, Ziffer 31 und 32, 33 Absatz eins,, 35 Überschrift und Absatz 4, Litera b,, 43 Absatz eins,, 44 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Absatz 7,, 44a Absatz eins,, 49 Absatz eins und 7, 53 Absatz 3, Litera b,, 53a, 58 Absatz 2,, 59 Absatz eins, Ziffer 2,, 76 Absatz eins, Ziffer 2,, 76b Absatz 2,, 77 Absatz eins,, 2 und 5 bis 7, 90, 91 Absatz eins,, 91 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 89,, 92, 103 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 108b erster Satz, 123 Absatz 9, Litera a,, 230 Absatz 2, Litera f,, 253 Absatz eins und 2, 253a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und Absatz 5,, 253b Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, 253c, 253d Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 254 Absatz eins, Ziffer 3,, 261b Absatz eins und 3, 264 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 2,, 276 Absatz eins und Absatz 2,, 276a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und Absatz 5,, 276b Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, 276c, 276d Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 279 Absatz eins, Ziffer 3,, 284b Absatz eins und 3, 292 Absatz eins und 8, 447g Absatz 9 und 10, 471c, 553 Absatz 8, sowie 564 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
1a.Ziffer eins amit 1. Juli 1998 die §§ 31 Abs. 6 und 343 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;mit 1. Juli 1998 die Paragraphen 31, Absatz 6 und 343 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
2.Ziffer 2mit 1. August 1999 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i und 16 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;mit 1. August 1999 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i und 16 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2000 die §§ 3 Abs. 2 lit. e, 4 Abs. 1 Z 6, 8 Abs. 1 Z 3 lit. g und Z 4, 10 Abs. 2 in der Fassung der Z 23, 10 Abs. 3 und 5, 30 Abs. 3, 31 Abs. 5 Z 33, 36 Abs. 1 Z 5 und 9 sowie Abs. 3, 44 Abs. 1 Z 3 und 6 sowie Abs. 4 und Abs. 6 lit. a, 51 Abs. 5, 52 Abs. 1 und 2, 70a Abs. 1, 74 Abs. 2 und 3 Z 1, 95 Abs. 1, 162 Abs. 3, 181 Abs. 4, 225 Abs. 1 Z 2, 239 Abs. 1, 240, 261, 264 Abs. 1 Z 4, 274, 284, 285 Abs. 2, 3 und 5 sowie 306 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera e,, 4 Absatz eins, Ziffer 6,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera g und Ziffer 4,, 10 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 23,, 10 Absatz 3 und 5, 30 Absatz 3,, 31 Absatz 5, Ziffer 33,, 36 Absatz eins, Ziffer 5 und 9 sowie Absatz 3,, 44 Absatz eins, Ziffer 3 und 6 sowie Absatz 4 und Absatz 6, Litera a,, 51 Absatz 5,, 52 Absatz eins und 2, 70a Absatz eins,, 74 Absatz 2 und 3 Ziffer eins,, 95 Absatz eins,, 162 Absatz 3,, 181 Absatz 4,, 225 Absatz eins, Ziffer 2,, 239 Absatz eins,, 240, 261, 264 Absatz eins, Ziffer 4,, 274, 284, 285 Absatz 2,, 3 und 5 sowie 306 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
4.Ziffer 4mit 1. Jänner 2001 die §§ 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 90, 254 Abs. 6 bis 8, 271 Abs. 3 und 279 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 90,, 254 Absatz 6 bis 8, 271 Absatz 3 und 279 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
(Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2001)Anmerkung, Ziffer 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,)
5.Ziffer 5mit 1. Jänner 2003 § 238 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;mit 1. Jänner 2003 Paragraph 238, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
5a.Ziffer 5 amit 1. Jänner 2005 die §§ 128 und 447h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 128 und 447h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
6.Ziffer 6rückwirkend mit 23. April 1997 die §§ 44 Abs. 8, 44a Überschrift, 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 Einleitung und Z 1 lit. d, 108a Abs. 2 und 138 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;rückwirkend mit 23. April 1997 die Paragraphen 44, Absatz 8,, 44a Überschrift, 45 Absatz 3,, 51 Absatz eins, Einleitung und Ziffer eins, Litera d,, 108a Absatz 2 und 138 Absatz 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
7.Ziffer 7rückwirkend mit 1. August 1996 § 564 Abs. 13 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;rückwirkend mit 1. August 1996 Paragraph 564, Absatz 13, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 139/1997;
8.Ziffer 8rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit.a, 10 Abs. 6, 12 Abs. 5 erster Satz, 73 Überschrift sowie Abs. 1 und 2, 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz, 306 Abs. 1 und 563 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera ,, 10 Absatz 6,, 12 Absatz 5, erster Satz, 73 Überschrift sowie Absatz eins und 2, 86 Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz, 306 Absatz eins und 563 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
1.Ziffer einsmit Ablauf des 22. April 1997 § 459d;mit Ablauf des 22. April 1997 Paragraph 459 d, ;,
2.Ziffer 2mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die §§ 5 Abs. 1 Z 13 bis 15, 5a, 33 Abs. 3 und 4, 43 Abs. 2, 58 Abs. 3 und 78 Abs. 4;mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 13 bis 15, 5a, 33 Absatz 3 und 4, 43 Absatz 2,, 58 Absatz 3 und 78 Absatz 4 ;,
3.Ziffer 3mit Ablauf des 31. Juli 1999 die §§ 5 Abs. 1 Z 5 und 7 Z 3 lit. d;mit Ablauf des 31. Juli 1999 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 Ziffer 3, Litera d, ;,
4.Ziffer 4mit Ablauf des 31. Dezember 1999 die §§ 4 Abs. 3, 8 Abs. 1 Z 1 lit. d, Z 3 lit. f sowie Abs. 2 lit. b, 14 Abs. 1 Z 5, 28 Z 2 lit. b, 36 Abs. 1 Z 2, 44 Abs. 1 Z 5, 138 Abs. 2 lit. e, 261a und 284a.mit Ablauf des 31. Dezember 1999 die Paragraphen 4, Absatz 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Ziffer 3, Litera f, sowie Absatz 2, Litera b,, 14 Absatz eins, Ziffer 5,, 28 Ziffer 2, Litera b,, 36 Absatz eins, Ziffer 2,, 44 Absatz eins, Ziffer 5,, 138 Absatz 2, Litera e,, 261a und 284a.
(3)Absatz 3Die Aufhebung des § 360 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.Die Aufhebung des Paragraph 360, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
(4)Absatz 4Die im § 4 Abs. 3 genannten Personen, die am 31. Dezember 1999 nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach den zu diesem Zeitpunkt auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung pflichtversichert, und zwar so lange, als die selbständige Erwerbstätigkeit, die diese Pflichtversicherung begründet hat, ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sowie das Ruhen nach § 22a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.Die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Personen, die am 31. Dezember 1999 nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach den zu diesem Zeitpunkt auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung pflichtversichert, und zwar so lange, als die selbständige Erwerbstätigkeit, die diese Pflichtversicherung begründet hat, ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sowie das Ruhen nach Paragraph 22 a, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
(4a)Absatz 4 aDer Pflichtversicherungstatbestand des § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2001 wirksam.Der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, wird für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2001 wirksam.
(4b)Absatz 4 bDer Hauptverband hat seine Kompetenz zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 bis 31. Jänner 1998 auszuüben.Der Hauptverband hat seine Kompetenz zur Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, bis 31. Jänner 1998 auszuüben.
(5)Absatz 5Verordnungen gemäß § 49 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1998 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Paragraph 49, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1998 in Kraft gesetzt werden.
(6)Absatz 6§ 73 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist für das Kalenderjahr 1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Prozentsatzes von 203 ein Prozentsatz von 202 tritt.Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist für das Kalenderjahr 1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Prozentsatzes von 203 ein Prozentsatz von 202 tritt.
(7)Absatz 7§ 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist anzuwendenParagraph 77, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist anzuwenden
1.Ziffer einsauf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß § 17 nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;
2.Ziffer 2auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil ab dem 1. Jänner 1998 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(8)Absatz 8§ 91 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.Paragraph 91, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(9)Absatz 9Die §§ 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 90, 254 Abs. 6 bis 8, 271 Abs. 3 und 279 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension bzw. einer Knappschaftsvollpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die §§ 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 89, 95 Abs. 1, 261, 261a, 264 Abs. 1 Z 4, 274, 284, 284a und 285 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist § 306 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 90,, 254 Absatz 6 bis 8, 271 Absatz 3 und 279 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension bzw. einer Knappschaftsvollpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 89,, 95 Absatz eins,, 261, 261a, 264 Absatz eins, Ziffer 4,, 274, 284, 284a und 285 Absatz 3, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist Paragraph 306, Absatz 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm.: Abs. 10 und 10a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 10 und 10a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(11)Absatz 11Abweichend von § 254 Abs. 7 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 darf der AnrechnungsbetragAbweichend von Paragraph 254, Absatz 7, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, darf der Anrechnungsbetrag
1.Ziffer einsim Jahr 2001 10%,
2.Ziffer 2im Jahr 2002 20%,
3.Ziffer 3im Jahr 2003 30% und
4.Ziffer 4im Jahr 2004 40%
der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension nicht übersteigen.der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension nicht übersteigen.
(12)Absatz 12Die §§ 261 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz sowie 284 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von den in diesen Bestimmungen genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.Die Paragraphen 261, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz sowie 284 Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von den in diesen Bestimmungen genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(13)Absatz 13Die §§ 261 Abs. 5 letzter Satz und 284 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sichDie Paragraphen 261, Absatz 5, letzter Satz und 284 Absatz 5, letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich
–Strichaufzählungder in der erstzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,152500 und
–Strichaufzählungder in der zweitzitierten Bestimmung genannte Prozentsatz um 0,166667
(14)Absatz 14Auf Bezieher einer Gleitpension bzw. Knappschaftsgleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die §§ 253a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, 253c, 261b, 276a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, 276c und 284b in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Bezieher einer Gleitpension bzw. Knappschaftsgleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die Paragraphen 253 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, 253c, 261b, 276a Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, 276c und 284b in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(15)Absatz 15§ 108 Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Satzes, ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 beträgt 1,0133 für das Kalenderjahr 1998.Paragraph 108, Absatz 5,, mit Ausnahme des letzten Satzes, ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5, beträgt 1,0133 für das Kalenderjahr 1998.
(16)Absatz 16Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998
1.Ziffer einseine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa beziehen odereine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
2.Ziffer 2mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt odermit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder
3.Ziffer 3eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen odereine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
4.Ziffer 4nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 292, ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(17)Absatz 17Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 16 Z 1 und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Abs. 16 Z 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 16, Ziffer eins und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Absatz 16, Ziffer 3 und 4 jeweils 650 Sitzung Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
(18)Absatz 18Der gemäß Abs. 17 gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b anzuwenden.Der gemäß Absatz 17, gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, übersteigt, um je 162,50 Sitzung Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
(19)Absatz 19Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 17 außer Betracht zu bleiben.Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 17, außer Betracht zu bleiben.
(20)Absatz 20§ 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.Paragraph 299, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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