Entscheidungsgründe: Die am 5. 10. 1972 geborene Klägerin bezog von der beklagten Versicherungsanstalt der Eisenbahnen eine Waisenpension. Bereits am 10. 3. 1992 gab sie der beklagten Partei bekannt, dass sie bis Juli 1992 zur Schule gehen und unmittelbar nach den Sommerferien ab Oktober 1992 ein Studium an der Fachhochschule Regensburg aufnehmen werde. Sie ersuchte daher um Weitergewährung der Waisenpension. Diesem Antrag gab die beklagte Partei mit Bescheid vom 1. 4. 1992 dahi... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1ASVG §548 Abs5
Rechtssatz: § 548 Abs 5 ASVG soll sicherstellen, dass für Kinder, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. 9. 1992 bereits vollendet haben und ein ordentliches Studium betreiben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Angehörigeneigenschaft beziehungsweise Kindeseigenschaft nach der bisher geltenden Rechtslage beurteilt wird. Entscheidungstexte 10 ObS 21... mehr lesen...