Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.
(2)Absatz 2Bei Versichertenrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar
1.Ziffer einsin der Pensionsversicherung der Arbeiter
a)Litera aum den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 43,60 € in Rechnung gestellten, um 32,86 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und
b)Litera bum den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 43,60 € übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,
2.Ziffer 2in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Abs. 3 genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 38,08 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt.in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Absatz 3, genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 38,08 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt.
Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Z. 1 lit. b und Z. 2 sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.
(3)Absatz 3Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 72,67 €, sonst auf monatlich 101,74 € zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen
bei einem Rentenanfall
um monatlich
vor dem Jahre 1946
7,27 €
in den Jahren 1946 bis 1949
5,81 €
in den folgenden Jahren
3,63 €.
(4)Absatz 4Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe erhöht, daßHinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Absatz 2, mit der Maßgabe erhöht, daß
a)Litera aan die Stelle des Absetzbetrages
1.Ziffer einsvon 32,86 € in der Pensionsversicherung der Arbeiterbei Witwenrenten der Betrag von18,63 €bei Waisenrenten der Betrag von5,60 €
2.Ziffer 2von 38,08 € in der knappschaftlichen Pensionsversicherungbei Witwenrenten der Betrag von23,17 €bei Waisenrenten der Betrag von7,27 €
b)Litera ban die Stelle des Grenzbetrages von 43,60 € in der Pensionsversicherung der Arbeiterbei Witwenrenten der Betrag von21,80 €bei Waisenrenten der Betrag von8,72 €tritt,
c)Litera cin den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.
Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 43,60 €, sonst auf monatlich 58,14 € zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 14,53 € erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Abs. 2 sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 43,60 €, sonst auf monatlich 58,14 € zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 14,53 € erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Absatz 2, sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.
a)Litera aAls Invaliditätspension gemäß § 264 Abs. 1 lit. c gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge.Als Invaliditätspension gemäß Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge.
b)Litera bAuf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (lit. c). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (Litera c,). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 3, letzter Satz bzw. Paragraph 284, Absatz 3, letzter Satz zu berücksichtigen.
c)Litera cAls Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach lit. a.Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach Litera a,
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 522f ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 522f ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 522f ASVG