§ 506c ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VI

Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete

§ 506c ASVG seit 31.12.2001 weggefallen. Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln. (BGBl. Nr. 113/1970) - 11.4.1970; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 22b) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 151/1993) - 1.7.1993. (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 18) - 1.1.1986.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2001
ABSCHNITT VI

Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete

§ 506c ASVG seit 31.12.2001 weggefallen. Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln. (BGBl. Nr. 113/1970) - 11.4.1970; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 22b) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 151/1993) - 1.7.1993. (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 18) - 1.1.1986.

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