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Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete
§ 506c ASVG seit 31.12.2001 weggefallen. Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln. (BGBl. Nr. 113/1970) - 11.4.1970; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 22b) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 151/1993) - 1.7.1993. (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 18) - 1.1.1986.
Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete
§ 506c ASVG seit 31.12.2001 weggefallen. Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln. (BGBl. Nr. 113/1970) - 11.4.1970; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 22b) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 151/1993) - 1.7.1993. (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 18) - 1.1.1986.