BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
1. | bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%, | |||||||||
2. | über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und | |||||||||
3. | über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%. | |||||||||
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten. |
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