BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
1.Ziffer einsbis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,
2.Ziffer 2über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und
3.Ziffer 3über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten.Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins, zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 460c ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 460c ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 460c ASVG