§ 459i ASVG Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 143c Abs. 1) für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln:Die Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung (Paragraph 143 c, Absatz eins,) für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie bescheidmäßige Feststellung, dass vom Krankenversicherungsträger (von der Krankenfürsorgeeinrichtung) Rehabilitationsgeld zu berechnen und auszuzahlen ist;
    2. 2.Ziffer 2jene Gutachten und Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen.
  2. (2)Absatz 2Für die Prüfung des Fortbezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Krankenversicherungsträger bzw. die Krankenfürsorgeeinrichtungen dem Pensionsversicherungsträger die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Rehabilitation besteht, so sind dem Krankenversicherungsträger (der Krankenfürsorgeeinrichtung) die vom Pensionsversicherungsträger erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mehr besteht, so ist dem Krankenversicherungsträger (der Krankenfürsorgeeinrichtung) eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem das Rehabilitationsgeld entzogen wird, zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die nach den Abs. 1 bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorge verwendet werden.Die nach den Absatz eins bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorge verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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