§ 459d ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach § 25 Abs. 2 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den Dachverband zu übermitteln:

1.

Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;

2.

Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;

3.

Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;

4.

Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;

5.

Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

7.

Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;

8.

Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;

9.

Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;

10.

Angabe über die Art der Leistungsbezuges;

11.

Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.

(2) Der Dachverband wird ermächtigt, die nach Abs. 1 übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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