§ 459d ASVG Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach § 25 Abs. 2 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den Dachverband zu übermitteln:Die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 25, Absatz 2, KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG) folgende Daten an den Dachverband zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;
    2. 2.Ziffer 2Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;
    3. 3.Ziffer 3Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;
    4. 4.Ziffer 4Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;
    5. 5.Ziffer 5Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. 7.Ziffer 7Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;
    2. 8.Ziffer 8Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;
    3. 9.Ziffer 9Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;
    4. 10.Ziffer 10Angabe über die Art der Leistungsbezuges;
    5. 11.Ziffer 11Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Dachverband wird ermächtigt, die nach Abs. 1 übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.Der Dachverband wird ermächtigt, die nach Absatz eins, übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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