§ 460c ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

1.

bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,

2.

über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und

3.

über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.

Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

1.

bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,

2.

über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und

3.

über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.

Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten.

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