§ 460c ASVG Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 460c.Paragraph 460 c,

BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

  1. 1.Ziffer einsbis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,
  2. 2.Ziffer 2über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und
  3. 3.Ziffer 3über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten.Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 3130 b, Absatz 3eins, Ziffer 9eins, zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
§ 460c.Paragraph 460 c,

BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

  1. 1.Ziffer einsbis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,
  2. 2.Ziffer 2über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und
  3. 3.Ziffer 3über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten.Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 3130 b, Absatz 3eins, Ziffer 9eins, zu leisten.

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