Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDie Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben anlassbezogen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 pseudonymisiert zu übermitteln. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer als Pseudonym zu verwenden.Die Versicherungsträger und der Dachverband haben dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben anlassbezogen personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 2, pseudonymisiert zu übermitteln. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer als Pseudonym zu verwenden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1.Ziffer einsStammdaten:
a)Litera aSozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
d)Litera dWeitergewährung nach befristeter Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension,
e)Litera eHöhe des Rehabilitationsgeldes,
f)Litera fQualifikation vor Rehabilitationsgeld;
4.Ziffer 4Daten über Pensionsanwartschaften der Aktiven:
a)Litera aVersicherungsträger,
b)Litera bKontoerstgutschrift samt Berechnungsgrundlagen,
c)Litera cGesamtgutschrift;
5.Ziffer 5Daten über Anträge auf Pensionsversicherungsleistungen:
a)Litera aVersicherungsträger,
b)Litera bPensionsart,
c)Litera cErledigungsart,
d)Litera dKrankheitsgruppe (bei abgelehnten Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit),
e)Litera eArt des Antrags,
f)Litera fDauer der Erledigung (Datum von Antrag und Erledigung);
6.Ziffer 6Daten über Versicherungsverläufe für die Pensionsberechnung:
a)Litera aVersicherungsträger,
b)Litera bArt der Pensionsleistung,
c)Litera cQualifikation/Versicherungszeiten für die gesamte Versicherungskarriere (kalendermäßig),
d)Litera djährliche Beitragsgrundlagen,
e)Litera ePensionshöhe,
f)Litera fFrühstarterbonus;
7.Ziffer 7Leistungsdaten Pensionen:
a)Litera aBestandskennzeichen (insbesondere Stand sowie Ab- und Zugänge),
b)Litera bVersicherungsträger bzw. meldende Stelle,
c)Litera cStichtag und Pensionsbeginn,
d)Litera dDaten zu weggefallenen Pensionsleistungen (insbesondere Abgangsursache und Sterbedatum),
e)Litera eDaten zu zugegangenen Pensionsleistungen (insbesondere Zugangsursachen, Rechtslage und Berechnungsart),
f)Litera fPensionsart bzw. Leistungsart,
g)Litera gHöhe der Pensionsleistung und dafür maßgebliche Parameter (insbesondere Abschläge, Bonifikation und Hinzurechnung) bzw. Gesamtpensionseinkommen,
h)Litera hZulagen und Zuschüsse (insbesondere Ausgleichszulage, Kinderzuschuss, Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus) und Pflegegeld,
k)Litera kKrankheitsgruppe (bei Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit),
l)Litera lLohnsteuer (insbesondere abgeführte Lohnsteuer und Absetzbeträge),
m)Litera mKrankenversicherungsabzug für ausländische Rente,
n)Litera nAnwendung der Begünstigungsbestimmung,
o)Litera oSozialversicherungsnummer von Verstorbenen (bei Hinterbliebenenleistungen),
p)Litera pSozialversicherungsnummer von Ehepartner/innen (bei Ausgleichszulagen),
q)Litera qLeistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind.Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind.
(3)Absatz 3Der Zweck der Datenverarbeitung ist die Vollziehung der Gesetze, in denen ausdrücklich eine Mitarbeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgesehen ist. Die Datenverarbeitung erfolgt dabei insbesondere zu folgenden Zwecken: Erstellung ministerieller Berichte und Gutachten, Vorbereitung von Ministerialentwürfen und Regierungsvorlagen (inklusive Wirkungsorientierter Folgenabschätzung), Evaluierung von Gesetzesänderungen, Beantwortung parlamentarischer und nicht-parlamentarischer Anfragen, Durchführung ministerieller Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung von Budgets, Forschung und Statistik (etwa im Hinblick auf die langfristige Sicherung des Pensionssystems) und Erfüllung EU-rechtlicher und internationaler (Berichts-)Pflichten.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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