§ 460e ASVG Berechtigung zur Datenverarbeitung

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024

Die Versicherungsträger und der Dachverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des § 31a Abs. 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den §§ 30c Abs. 1 Z 2 und 31a Abs. 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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