§ 429 ASVG Landesstellenausschüsse

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 429.Paragraph 429,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Kontrollversammlungjedem Landesstellenausschuss beträgt:

  1. 1.Ziffer einsbei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt6;
  2. 21.Ziffer 2einsbei der PensionsversicherungsanstaltÖsterreichischen Gesundheitskasse 10;12;
  3. 32.Ziffer 32bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und BergbauAllgemeinen Unfallversicherungsanstalt 6;9;
  4. 4.Ziffer 4bei den Gebietskrankenkassenje 10;
  5. 53.Ziffer 53bei den Betriebskrankenkassender Pensionsversicherungsanstalt 6.je 5.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
§ 429.Paragraph 429,

Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Kontrollversammlungjedem Landesstellenausschuss beträgt:

  1. 1.Ziffer einsbei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt6;
  2. 21.Ziffer 2einsbei der PensionsversicherungsanstaltÖsterreichischen Gesundheitskasse 10;12;
  3. 32.Ziffer 32bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und BergbauAllgemeinen Unfallversicherungsanstalt 6;9;
  4. 4.Ziffer 4bei den Gebietskrankenkassenje 10;
  5. 53.Ziffer 53bei den Betriebskrankenkassender Pensionsversicherungsanstalt 6.je 5.

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