§ 29 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Abs. 2 zuständig ist.

(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist sachlich zuständig:

1.

für die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 17, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;

2.

für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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