(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen gehören dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) an.
(2) Dem Dachverband obliegt
1. | die Beschlussfassung von Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger; | |||||||||
2. | die Koordination der Vollziehungstätigkeit der Sozialversicherungsträger; | |||||||||
3. | die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben im Bereich der Sozialversicherung. |
(3) Die vom Dachverband beschlossenen Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die dem Dachverband angehörenden Versicherungsträger verbindlich.
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