Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz eins§ 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.Paragraph 21, Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
(2)Absatz 2Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.Die Formalversicherung nach Absatz eins, endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 16, Absatz 6,, 17 Absatz 8,, 19 Absatz 3, oder 19a Absatz 3, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.
(3)Absatz 3Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.Die Formalversicherung nach Absatz eins, hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.
In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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