§ 29 ASVG Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 29.Paragraph 29,

Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist – unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit – sachlich zuständig: Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist – unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit – sachlich zuständig:

  1. 1.Ziffer einsdie Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;die Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Ziffer 2, genannte Versicherungsträger zuständig ist;
  2. 2.Ziffer 2die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
    1. a)Litera afür die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
    2. b)Litera bfür die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.für die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Art. römisch fünf Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
  3. (1)Absatz einsZur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Abs. 2 zuständig ist.Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Absatz 2, zuständig ist.
  4. (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist sachlich zuständig:
    1. 1.Ziffer einsfür die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 17, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;für die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;
    2. 2.Ziffer 2für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Art. römisch fünf Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
§ 29.Paragraph 29,

Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist – unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit – sachlich zuständig: Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist – unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit – sachlich zuständig:

  1. 1.Ziffer einsdie Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;die Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Ziffer 2, genannte Versicherungsträger zuständig ist;
  2. 2.Ziffer 2die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
    1. a)Litera afür die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
    2. b)Litera bfür die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.für die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Art. römisch fünf Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
  3. (1)Absatz einsZur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Abs. 2 zuständig ist.Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter/innen und der Pensionsversicherung der Angestellten ist unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Absatz 2, zuständig ist.
  4. (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist sachlich zuständig:
    1. 1.Ziffer einsfür die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 17, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;für die bei ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,, 19, 20, 21, 23 und 24 B-KUVG genannten Personen sowie der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 38 und Absatz 6, B-KUVG genannten Personen, sofern diese als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 37 B-KUVG unterliegen würden;
    2. 2.Ziffer 2für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.für die Bezieher/innen einer Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Art. römisch fünf Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

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