§ 31d ASVG Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dachverband hat sich an der Einführung und Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zu beteiligen.
  2. (2)Absatz 2Der Dachverband hat entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,Der Dachverband hat entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,,
    1. 1.Ziffer einsdie notwendigen Voraussetzungen zur Verwendung des ELSY (§ 31a) für die Zwecke von ELGA zu schaffen sowiedie notwendigen Voraussetzungen zur Verwendung des ELSY (Paragraph 31 a,) für die Zwecke von ELGA zu schaffen sowie
    2. 2.Ziffer 2Verweisregister (§ 2 Z 13 GTelG 2012) und Dokumentenspeicher (§ 2 Z 7 GTelG 2012) für die von Sozialversicherungsträgern betriebenen Krankenanstalten, einschließlich jener Krankenanstalten, die durch Gesellschaften betrieben werden, die vollständig im Eigentum eines oder mehrerer Sozialversicherungsträger stehen, bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Diese Verweisregister und Dokumentenspeicher können weiteren ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden.Verweisregister (Paragraph 2, Ziffer 13, GTelG 2012) und Dokumentenspeicher (Paragraph 2, Ziffer 7, GTelG 2012) für die von Sozialversicherungsträgern betriebenen Krankenanstalten, einschließlich jener Krankenanstalten, die durch Gesellschaften betrieben werden, die vollständig im Eigentum eines oder mehrerer Sozialversicherungsträger stehen, bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Diese Verweisregister und Dokumentenspeicher können weiteren ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich
    1. 1.Ziffer einsdie Widerspruchstelle (§ 17 Abs. 2 Z 3 GTelG 2012)die Widerspruchstelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012)
    2. 2.Ziffer 2die Serviceline (§ 17 Abs. 2 Z 4 GTelG 2012) unddie Serviceline (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, GTelG 2012) und
    3. 3.Ziffer 3bis zum 31. Dezember 2025 die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innenrechte gemäß § 23 Abs. 1 GTelG 2012,bis zum 31. Dezember 2025 die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innenrechte gemäß Paragraph 23, Absatz eins, GTelG 2012,
    bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers gebunden. Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach § 28a GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers gebunden. Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach Paragraph 28 a, GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Zur Sicherstellung der korrekten Ausübung der Widerspruchs- sowie Widerrufsrechte nach § 15 GTelG 2012 sowie der Teilnehmer/innen/rechte nach § 16 GTelG 2012 darf auch die Sozialversicherungsnummer verwendet werden.Zur Sicherstellung der korrekten Ausübung der Widerspruchs- sowie Widerrufsrechte nach Paragraph 15, GTelG 2012 sowie der Teilnehmer/innen/rechte nach Paragraph 16, GTelG 2012 darf auch die Sozialversicherungsnummer verwendet werden.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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