§ 181a ASVG Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und k in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 178 nach den §§ 179 bis 181 zu ermitteln.Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, g und k in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf Paragraph 178, nach den Paragraphen 179 bis 181 zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt entsprechend für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 176, wenn der Verletzte oder Getötete zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung versichert war. Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der den Mitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden Pflichten eingetreten ist, gilt im Falle einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusatzversicherung gemäß § 22a als Bemessungsgrundlage das 1½-fache des sich nach § 181 Abs. 1 jeweils ergebenden Betrages, sofern sich nicht aus der Anwendung der §§ 178 bis 181 eine höhere Bemessungsgrundlage ergibt.Absatz eins, gilt entsprechend für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des Paragraph 176,, wenn der Verletzte oder Getötete zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung versichert war. Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der den Mitgliedern der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden Pflichten eingetreten ist, gilt im Falle einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusatzversicherung gemäß Paragraph 22 a, als Bemessungsgrundlage das 1½-fache des sich nach Paragraph 181, Absatz eins, jeweils ergebenden Betrages, sofern sich nicht aus der Anwendung der Paragraphen 178 bis 181 eine höhere Bemessungsgrundlage ergibt.
In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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