Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
1.Ziffer einsdie Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
2.Ziffer 2die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
3.Ziffer 3die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
4.Ziffer 4die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
5.Ziffer 5die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
6.Ziffer 6die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.
(2)Absatz 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 53 Abs. 9 ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Paragraph 53, Absatz 9, ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Absatz eins, Ziffer 4, darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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