§ 186 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:

1.

die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;

2.

die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;

3.

die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;

4.

die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;

5.

die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;

6.

die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 53 Abs. 9 ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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