§ 185 ASVG Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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