§ 173 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:

a)

Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);

b)

Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);

c)

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);

d)

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);

e)

Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);

f)

Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);

g)

Versehrtengeld (§ 212);

h)

Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);

i)

Integritätsabgeltung (§ 213a);

2.

im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:

a)

Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214);

b)

Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);

3.

im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:

Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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