Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. | im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: | |||||||||
a) | Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197); | |||||||||
b) | Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196); | |||||||||
c) | berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201); | |||||||||
d) | Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202); | |||||||||
e) | Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210); | |||||||||
f) | Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211); | |||||||||
g) | Versehrtengeld (§ 212); | |||||||||
h) | Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213); | |||||||||
i) | Integritätsabgeltung (§ 213a); | |||||||||
2. | im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten: | |||||||||
a) | Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214); | |||||||||
b) | Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220); | |||||||||
3. | im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten: | |||||||||
Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b. |
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