§ 173 ASVG Leistungen.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:

a)

Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);

b)

Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);

c)

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);

d)

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);

e)

Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);

f)

Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);

g)

Versehrtengeld (§ 212);

h)

Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);

i)

Integritätsabgeltung (§ 213a);

2.

im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:

a)

Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214);

b)

Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);

3.

im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:

Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 173 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 173 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

88 Entscheidungen zu § 173 ASVG


Entscheidungen zu § 173 ASVG


Entscheidungen zu § 173 Abs. 1 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 173 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 173 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 172 ASVG
§ 174 ASVG