Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1.Ziffer einsim Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a)Litera aUnfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);Unfallheilbehandlung (Paragraphen 189 bis 194 und 197);
b)Litera bFamilien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (Paragraphen 195,, 196);
c)Litera cberufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 198 bis 201);
d)Litera dBeistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 202,);
e)Litera eVersehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205a, 207 bis 210);
f)Litera fÜbergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);Übergangsrente und Übergangsbetrag (Paragraph 211,);
2.Ziffer 2im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a)Litera aTeilersatz der Bestattungskosten (§ 214);Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 214,);
b)Litera bHinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220);
3.Ziffer 3im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 53 b,
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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