1.Ziffer einsbei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2.Ziffer 2bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 203,).
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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