Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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