Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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