Begründung: Der am 15. 8. 1954 geborene Kläger hat sich im Jahr 1974 durch eine Blutplasmaspende mit dem Hepatitis C-Virus infiziert. Bereits 1974 wurde wegen akuter Hepatitis ein Spendeverbot über ihn ausgesprochen. Der Kläger wurde am 17. 12. 1974 wegen Hepatitis in einem Heeresspital behandelt und anschließend an seinen Hausarzt zur weiteren Betreuung verwiesen. Ab 1974 bestanden beim Kläger Beschwerden, die ganz eindeutig auf eine chronische Hepatitis C-Erkrankung zurückzuführ... mehr lesen...