§ 173 ASVG Leistungen.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 173.Paragraph 173,

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. 1.Ziffer einsim Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
    1. a)Litera aUnfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);Unfallheilbehandlung (Paragraphen 189 bis 194 und 197);
    2. b)Litera bFamilien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (Paragraphen 195,, 196);
    3. c)Litera cberufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 198 bis 201);
    4. d)Litera dBeistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 202,);
    5. e)Litera eVersehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205a, 207 bis 210);
    6. f)Litera fÜbergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);Übergangsrente und Übergangsbetrag (Paragraph 211,);
    7. g)Litera gVersehrtengeld (§ 212);Versehrtengeld (Paragraph 212,);
    8. h)Litera hWitwen(Witwer)beihilfe (§ 213);Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 213,);
    9. i)Litera iIntegritätsabgeltung (§ 213a);Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a,);
  2. 2.Ziffer 2im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
    1. a)Litera aTeilersatz der Bestattungskosten (§ 214);Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 214,);
    2. b)Litera bHinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220).;Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220).;
  3. 3.Ziffer 3im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 53 b,

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.2004
§ 173.Paragraph 173,

Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. 1.Ziffer einsim Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
    1. a)Litera aUnfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);Unfallheilbehandlung (Paragraphen 189 bis 194 und 197);
    2. b)Litera bFamilien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (Paragraphen 195,, 196);
    3. c)Litera cberufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 198 bis 201);
    4. d)Litera dBeistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 202,);
    5. e)Litera eVersehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);Versehrtenrente (Paragraphen 203 bis 205a, 207 bis 210);
    6. f)Litera fÜbergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);Übergangsrente und Übergangsbetrag (Paragraph 211,);
    7. g)Litera gVersehrtengeld (§ 212);Versehrtengeld (Paragraph 212,);
    8. h)Litera hWitwen(Witwer)beihilfe (§ 213);Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 213,);
    9. i)Litera iIntegritätsabgeltung (§ 213a);Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a,);
  2. 2.Ziffer 2im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
    1. a)Litera aTeilersatz der Bestattungskosten (§ 214);Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 214,);
    2. b)Litera bHinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220).;Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 215 bis 220).;
  3. 3.Ziffer 3im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 53 b,

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