§ 168 ASVG Aufwendungen für das Wochengeld

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
§ 168.Paragraph 168,

Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 162§ 163) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen. Die Aufwendungen für das Wochengeld (Paragraph 162,) und das Sonderwochengeld (Paragraph 163,) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.08.2022
§ 168.Paragraph 168,

Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 162§ 163) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen. Die Aufwendungen für das Wochengeld (Paragraph 162,) und das Sonderwochengeld (Paragraph 163,) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.

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