Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 145 und 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und aus der Anstalt zu übernehmen.Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 145 und 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und aus der Anstalt zu übernehmen.
(2)Absatz 2Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§ 139) nicht anzurechnen.Zeiten einer Pflege nach Absatz eins, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (Paragraph 139,) nicht anzurechnen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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