Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsHeilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt.Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 136 und 137 gewährt.
(2)Absatz 2Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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