§ 132c ASVG Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsMaßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einshumangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen;
    2. 2.Ziffer 2Impfung (aktive Immunisierung) gegen die Frühsommermeningoencephalitis;
    3. 3.Ziffer 3sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit;
    4. 4.Ziffer 4Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung festlegen:
    1. 1.Ziffer einssonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 3;sonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2das Ziel der im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.das Ziel der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Dachverbandes (Anm. 1) durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. § 132b Abs. 2 vorletzter Satz gilt entsprechend. Die Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 4 gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (§ 342). § 132b Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Die §§ 136 Abs. 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können. § 136 Abs. 4 gilt nicht.Die Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Dachverbandes Anmerkung 1) durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. Paragraph 132 b, Absatz 2, vorletzter Satz gilt entsprechend. Die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer 4, gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (Paragraph 342,). Paragraph 132 b, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Die Paragraphen 136, Absatz 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können. Paragraph 136, Absatz 4, gilt nicht.
  4. (4)Absatz 4Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 135 Abs. 4 zu ersetzen.Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.
  6. (6)Absatz 6§ 132b Abs. 6 findet bei der Durchführung der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entsprechend Anwendung.Paragraph 132 b, Absatz 6, findet bei der Durchführung der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entsprechend Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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