§ 108i ASVG Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993)

  1. (1)Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
  2. (2)Absatz 2Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden.Durch die Satzung kann die Anpassung nach Absatz eins, auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach Paragraph 141, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 41, Absatz eins, AlVG, festgelegt werden.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.06.1993
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993)

  1. (1)Absatz einsMit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
  2. (2)Absatz 2Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden.Durch die Satzung kann die Anpassung nach Absatz eins, auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach Paragraph 141, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 41, Absatz eins, AlVG, festgelegt werden.

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