Anl. 8 ASV 2008

ASV 2008 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen und dass das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen.

Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Sicherheitsbauteils und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Sicherheitsbauteile.

Der Antrag enthält folgendes:

-

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsbauteile,

-

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

-

die technischen Unterlagen über die zugelassenen Sicherheitsbauteile und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen.

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Sicherheitsbauteil geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen.

Alle vom Hersteller der Sicherheitsbauteile berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Qualitätsziele;

b)

organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der Sicherheitsbauteile;

c)

nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

d)

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

e)

die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29003), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Hebezeugen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Werkes des Herstellers der Sicherheitsbauteile. Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle

4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Hersteller des Sicherheitsbauteils die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

-

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

-

technische Unterlagen,

-

die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle beim Hersteller des Sicherheitsbauteils unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

-

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 dritter Spiegelstrich,

-

die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,

-

die Entscheidungen und Berichte der Benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6. Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

In Kraft seit 30.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 8 ASV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 8 ASV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 8 ASV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 8 ASV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 8 ASV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASV 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 7 ASV 2008
Anl. 9 ASV 2008