Anl. 14 ASV 2008

ASV 2008 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(Modul D)

1. Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen. Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, den Einbau und die Endabnahme der Aufzüge sowie die Prüfungen gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

  • -Strichaufzählung
In Kraft seit 30.07.2008 bis 31.12.9999
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