VORBEMERKUNGEN
1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.
2. Die in der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muss der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.
3. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen.
4. In Bezug auf die den Einbau des Aufzugs betreffenden Aspekte gelten die nicht in diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) übernommenen wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG für Aufzüge.
1. ALLGEMEINES
1.1. Anwendung der Maschinen-Sicherheitsverordnung (bzw. Maschinen-Richtlinie)
In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (bzw. der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG). Für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994 idgF gelten jedoch deren grundlegende Sicherheitsanforderungen gemäß §§ 13 bis 145 (Anhang I der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG). Eine Entsprechungstabelle ist in Anhang XII der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang XII der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) ersichtlich.
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 (Grundsätze für die Integration der Sicherheit) und Nummer 1.1.6 (Ergonomie) der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang I Nummer 1.1.2 und Nummer 1.1.6 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) gelten auf jeden Fall. Für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994 idgF gelten jedoch deren grundlegende Sicherheitsanforderungen über die Grundsätze für die Integration der Sicherheit gemäß §§ 14 bis 17 (Anhang I Nummer 1.1.2 der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG) auf jeden Fall.
1.2. Lastträger
Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist.
Ist der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass für Behinderte der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um für Behinderte die Benutzung zu erleichtern.
1.3. Aufhängung und Abstützung
Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und auszulegen, dass unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird.
Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleißstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.
1.4. Kontrolle der Beanspruchungen (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)
1.4.1. Die Aufzüge sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, dass der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange die Belastung den Nennwert übersteigt.
1.4.2. Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten. Diese Anforderungen gelten nicht für Aufzüge, die aufgrund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können.
1.4.3. Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und -steuereinrichtung auszurüsten.
1.4.4. Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, dass die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Seilrolle gewährleistet ist.
1.5. Triebwerk
1.5.1. Jeder Personenaufzug muss über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.
1.5.2. Der Montagebetrieb muss vorsehen, dass das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Vorrichtungen außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind.
1.6. Steuereinrichtungen
1.6.1. Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Behinderte bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet sein.
1.6.2. Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.
1.6.3. Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen.
1.6.4. Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, dass
- Verwechslungen mit nicht zum Aufzug gehörenden Stromkreisen ausgeschlossen sind, – die Energieversorgung unter Last geschaltet werden kann,
- die Bewegungen des Aufzuges von elektrischen Sicherheitseinrichtungen, die in einem eigenen Sicherheitsstromkreis angeordnet sind, abhängig sind,
- ein Fehler in der elektrischen Anlage nicht zu einem gefährlichen Zustand führt.
2. GEFÄHRDUNG VON PERSONEN AUSSERHALB DES FAHRKORBS
2.1. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass der Zugang zu dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor sich eine Person in diesem Bereich befindet, muss ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.
2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.
Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.
Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. In diesen Fällen ist § 13 anzuwenden.
2.3. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen. Eine Verriegelungsvorrichtung muss bei normalem Betrieb verhindern,
- dass sich der Fahrkorb durch Stellteile gesteuert oder selbsttätig in Bewegung setzt, wenn nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und verriegelt sind;
- dass eine Fahrschachttür geöffnet werden kann, wenn sich der Fahrkorb nicht im Stillstand und nicht an einer hierfür vorgesehenen Haltestelle befindet.
Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt. |
3. GEFÄHRDUNG VON PERSONEN INNERHALB DES FAHRKORBS
3.1. Fahrkörbe von Aufzügen müssen – mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen – durch vollflächige Wände, einschließlich Böden und Decken, völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren sind so auszulegen und einzubauen, dass der Fahrkorb – mit Ausnahme der in Nummer 2.3 dritter Absatz genannten Nachstellbewegungen – nicht in Bewegung gesetzt werden kann, solange die Türen nicht geschlossen sind, und dass er anhält, wenn die Türen geöffnet werden.
Wenn die Gefahr eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht besteht oder wenn kein Aufzugschacht vorhanden ist, müssen die Fahrkorbtüren bei einem Halt zwischen zwei Ebenen geschlossen und verriegelt bleiben.
3.2. Der Aufzug muss mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Energieversorgung oder Versagen von Bauteilen den freien Fall oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.
Die Fahrkorb-Fangvorrichtung muss von der Aufhängung des Fahrkorbes unabhängig sein.
Diese Vorrichtung muss in der Lage sein, den Fahrkorb bei seiner Nennlast und der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit anzuhalten. Der durch diese Vorrichtung ausgelöste Anhaltevorgang darf bei allen Belastungszuständen keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung bewirken.
3.3. Zwischen dem Boden des Aufzugschachts und dem Fahrkorbboden müssen Puffer eingebaut werden.
In diesem Fall ist der in Nummer 2.2 genannte Freiraum bei vollständig zusammengedrückten Puffern zu messen.
Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, deren Fahrkorb aufgrund der Auslegung des Antriebssystems nicht in den Freiraum gemäß Nummer 2.2 einfahren kann.
3.4. Die Aufzüge müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie nicht in Bewegung gesetzt werden können, wenn die in Nummer 3.2 genannte Vorrichtung sich nicht in Betriebsstellung befindet.
4. SONSTIGE GEFAHREN
4.1. Werden die Fahrschachttür oder die Fahrkorbtür oder beide Türen mechanisch bewegt, so muss (müssen) die jeweilige Tür (die jeweiligen Türen) mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die ein Einklemmen beim Öffnen oder Schließen verhindert.
4.2. Fahrschachttüren, die zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Abschirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeleitfähigkeit (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.
4.3. Etwaige Gegengewichte sind so einzubauen, dass die Gefahr einer Kollision mit dem Fahrkorb oder eines Absturzes auf den Fahrkorb ausgeschlossen ist.
4.4. Die Aufzüge müssen über Vorrichtungen verfügen, mit deren Hilfe im Fahrkorb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können.
4.5. Die Fahrkörbe müssen über ein in beide Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.
4.6. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass bei einem Überschreiten der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchsttemperatur im Maschinenraum die laufenden Fahrbewegungen zu Ende geführt, jedoch keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen werden.
4.7. Die Fahrkörbe sind so auszulegen und zu bauen, dass auch bei einem längeren Halt eine ausreichende Lüftung für die Insassen gewährleistet ist.
4.8. Der Fahrkorb muss innen ausreichend beleuchtet werden, sobald er benutzt wird oder wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung vorzusehen.
4.9. Das in Nummer 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in Nummer 4.8 vorgesehene Notbeleuchtung müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie auch beim Ausfall der normalen Energieversorgung funktionieren. Sie müssen ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen.
4.10. Der Steuerkreis von Aufzügen, die im Brandfall benutzt werden können, muss so ausgelegt und ausgeführt sein, dass die Bedienung bestimmter Ebenen ausgeschlossen werden kann und eine vorrangige Bedienung des Aufzugs durch die Rettungsdienste möglich ist.
5. KENNZEICHNUNG
5.1. Außer den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäß Anhang I Nummer 1.7.3 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang I Nummer 1.7.3 Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) – für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994 gemäß deren § 70 (Anhang I Nummer 1.7.3 der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG) – muss jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.
5.2. Ist der Aufzug so ausgelegt, dass sich die im Fahrkorb eingeschlossenen Personen ohne Hilfe von außen befreien können, so müssen die entsprechenden Anleitungen deutlich sichtbar im Fahrkorb angebracht sein.
6. BETRIEBSANLEITUNG
6.1. Den in Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge-Richtlinie) genannten Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats des Montagebetriebs oder in einer anderen von diesem akzeptierten Sprache der Gemeinschaft beizufügen, damit
- Montage,
- Anschluss,
- Einstellung,
- Wartung
erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können. |
6.2. Jedem Aufzug ist eine Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese Dokumentation muss zumindest folgende Unterlagen enthalten:
- eine Betriebsanleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäß Nummer 4.4 (Anhang I Nummer 4.4 der Aufzüge-Richtlinie) erforderlich sind;
- ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmäßigen Überprüfungen eingetragen
werden können.
A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Die EG-Konformitätserklärung muss nachstehende Einzelheiten enthalten:
– | Name und Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile (Firma, vollständige Anschrift; im Falle des Bevollmächtigten ist auch die Firma und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile anzugeben), | |||||||||
– | gegebenenfalls Name und Anschrift seines in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten (Firma, vollständige Anschrift; im Falle des Bevollmächtigten ist auch die Firma und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile anzugeben), | |||||||||
– | Beschreibung des Sicherheitsbauteils, Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer, | |||||||||
– | Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist, | |||||||||
– | Baujahr des Sicherheitsbauteils, | |||||||||
– | alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht, | |||||||||
– | gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Normen, | |||||||||
– | gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a Z i und Z ii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer ii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat, | |||||||||
– | gegebenenfalls Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser Benannten Stelle ausgestellt wurde, | |||||||||
– | gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die Produktionsüberwachung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a Z ii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat, | |||||||||
– | gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem gemäß § 8 Abs. 1 lit. a Z iii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Aufzüge-Richtlinie) kontrolliert hat, | |||||||||
– | Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat. | |||||||||
Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.1 (Anhang I Nummer 6.1 der Aufzüge-Richtlinie) entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen. |
B. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge
Die EG-Konformitätserklärung muss nachstehende Einzelheiten enthalten:
– | Name und Anschrift des Montagebetriebs (Firma und vollständige Anschrift), | |||||||||
– | Beschreibung des Aufzugs, Typen- oder Serienbezeichnung, Seriennummer und Einbauort des Aufzugs (Anschrift), | |||||||||
– | Jahr des Einbaus des Aufzugs, | |||||||||
– | alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht, | |||||||||
– | gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Normen, | |||||||||
– | gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß § 8 Abs. 2 Z i und ii (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i und Ziffer ii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat, | |||||||||
– | gegebenenfalls Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung, | |||||||||
– | gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung des Aufzugs gemäß § 8 Abs. 2 Z iv (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat, | |||||||||
– | gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die die Endabnahme des Aufzugs gemäß § 8 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Z i, ii und iii (Artikel 8 Absatz 2 erster Spiegelstrich der Ziffern i, ii und iii der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführt hat, | |||||||||
– | gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer der Benannten Stelle, die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Spiegelstrich der Z i, ii und iii sowie § 8 Abs. 2 Z v (Artikel 8 Absatz 2 zweiter und dritter Spiegelstrich der Ziffern i, ii und iii sowie Artikel 8 Absatz 2 Ziffer v der Aufzüge-Richtlinie) geprüft hat, | |||||||||
– | Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat. | |||||||||
Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.1 (Anhang I Nummer 6.1 der Aufzüge-Richtlinie) entweder in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben abzufassen. |
CE-Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der Benannten Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:
- | Verfahren nach § 8 Abs. 1 lit. a Z ii oder Z iii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Ziffer iii der Aufzüge-Richtlinie); |
- | Verfahren nach § 8 Abs. 2 (Artikel 8 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie). |
1. | Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren; | |||||||||
2. | Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2 (Anhang I Nummer 3.2 der Aufzüge-Richtlinie), die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindern; | |||||||||
3. | Geschwindigkeitsbegrenzer; | |||||||||
4. a) | energiespeichernde Puffer | |||||||||
– | entweder mit nichtlinearer Kennlinie, | |||||||||
– | oder mit Rücklaufdämpfung, | |||||||||
b) | energieverzehrende Puffer; | |||||||||
5. | Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtung verwendet werden; | |||||||||
6. | Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen. |
A. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein für ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder von seinem in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer Benannten Stelle seiner Wahl gestellt.
Der Antrag muss folgendes enthalten: | ||||||||||
- | Name und Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie Name und Anschrift seines Bevollmächtigten, falls dieser den Antrag stellt, sowie Herstellungsort der Sicherheitsbauteile für Aufzüge, | |||||||||
- | die schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen Benannten Stelle eingereicht worden ist, | |||||||||
- | technische Unterlagen, | |||||||||
- | ein repräsentatives Muster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder Angabe des Ortes, wo ein solches geprüft werden kann. Die Benannte Stelle darf in begründeten Fällen weitere Muster anfordern. |
3. Anhand der technischen Unterlagen muss sich beurteilen lassen, ob das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils für Aufzüge ebenfalls den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genügt.
Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten: | ||||||||||
- | eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, einschließlich des Einsatzbereichs (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsgrenzen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse); | |||||||||
- | Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne; | |||||||||
- | die betreffende(n) grundlegende(n) Anforderung(en) sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm); | |||||||||
- | gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat; | |||||||||
- | ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile für Aufzüge; | |||||||||
- | die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen. |
4. Die Benannte Stelle
- | prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest, | |||||||||
- | prüft, ob das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den technischen Unterlagen entspricht, | |||||||||
- | führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge gewählten Lösungen den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entsprechen und es gestatten, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge seine Funktion erfüllt, wenn es sachgemäß in einen Aufzug eingebaut wird. |
5. Entspricht das repräsentative Muster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie), so stellt die Benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die anderen gleichgestellten Staaten und die übrigen Benannten Stellen können eine Kopie der Bescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Falls die Benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im Einzelnen zu begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist gemäß § 9 Abs. 6 vorgesehen. |
6. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die Benannte Stelle über alle – selbst geringfügigen – Änderungen, die er an dem zugelassenen Sicherheitsbauteil für Aufzüge vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Spiegelstrich). Die Benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt. Falls es die Benannte Stelle für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, dass ein neuer Antrag gestellt wird.
7. Jede Benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten zweckdienliche Informationen über
- | die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen, | |||||||||
- | die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen. | |||||||||
Jede Benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen Benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen. |
8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in Bezug auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
9. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf.
Sind weder der Hersteller eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat verantwortlich ist. |
B. EG-Baumusterprüfung für Aufzüge
1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Musteraufzug oder ein Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist, den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Montagebetrieb bei einer Benannten Stelle seiner Wahl gestellt.
Der Antrag muss folgendes enthalten: | ||||||||||
- | Name und Anschrift des Montagebetriebs, | |||||||||
- | die schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen Benannten Stelle eingereicht worden ist, | |||||||||
- | technische Unterlagen, | |||||||||
- | Angabe des Ortes, wo der Musteraufzug geprüft werden kann. Dieser Musteraufzug muss die Endbereiche und die Bedienung von mindestens drei Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere Ebene). |
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung des Aufzugs mit den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sowie das Verständnis des Entwurfs und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.
Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten: | ||||||||||
- | eine allgemeine Beschreibung des Musteraufzugs. In den technischen Unterlagen sind alle Möglichkeiten eines Ausbaus des zu prüfenden Musteraufzugs deutlich anzugeben (siehe § 1 Abs. 4 bzw. Artikel 1 Absatz 4 der Aufzüge-Richtlinie); | |||||||||
- | Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne; | |||||||||
- | die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm); | |||||||||
- | eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile; | |||||||||
- | gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat; | |||||||||
- | ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs; | |||||||||
- | die Vorschriften, die beim Einbau zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung des serienmäßig hergestellten Aufzugs mit den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen. |
4. Die Benannte Stelle
- | prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest, | |||||||||
- | prüft, ob der Musteraufzug den technischen Unterlagen entspricht, | |||||||||
- | führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb gewählten Lösungen den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entsprechen und es dem Aufzug gestatten, diese Anforderungen zu erfüllen. |
5. Entspricht der Musteraufzug den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie), so stellt die Benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die anderen gleichgestellten Staaten und die übrigen Benannten Stellen können eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und auf begründeten Antrag ein Exemplar der technischen Unterlagen sowie der Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten.
Falls die Benannte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im Einzelnen zu begründen. Ein entsprechender Rechtsbehelf ist gemäß § 9 Abs. 6 vorgesehen. |
6. Der Montagebetrieb unterrichtet die Benannte Stelle über alle – selbst geringfügigen – Änderungen, die er an dem zugelassenen Aufzug vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Spiegelstrich). Die Benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt. Falls es die Benannte Stelle für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, dass ein neuer Antrag gestellt wird.
7. Jede Benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten zweckdienliche Informationen über
- | die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen, | |||||||||
- | die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen. | |||||||||
Jede Benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen Benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen. |
8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr in bezog auf die EG-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
9. Der Montagebetrieb bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten mit dem Musteraufzug übereinstimmenden Aufzugs auf.
1. Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb eines jeden Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.
2. Der Montagebetrieb trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht und die für ihn geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3. Der Montagebetrieb bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung und der in Nummer 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang auf.
4. Die vom Montagebetrieb gewählte Benannte Stelle führt die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durch oder lässt sie durchführen. Es werden Kontrollen und Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen.
Diese Kontrollen und Prüfungen beinhalten insbesondere folgendes:
a) | Prüfung der technischen Unterlagen zur Feststellung, ob der Aufzug dem gemäß Anhang V Buchstabe B genehmigten Musteraufzug entspricht; | |
b) | - | Probebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstlast zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen usw.), |
- | Probebetrieb des Aufzugs unter Höchstlast und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung, | |
- | statische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25fachen der Nennlast entspricht. |
Die Nennlast ist die Last gemäß Anhang I Nummer 5 (Anhang I Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie).
Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die Benannte Stelle, dass keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzugs beeinträchtigen könnte.
5. Bei der Benannten Stelle ist eine Dokumentation einzureichen, die aus folgenden Unterlagen besteht:
- Gesamtplan des Aufzugs,
- für die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme,
- ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2 (Anhang I Nummer 6.2 der Aufzüge-Richtlinie).
Die Benannte Stelle darf nur solche Detailpläne oder Einzelangaben verlangen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob der Aufzug, der in Verkehr gebracht werden soll, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht.
6. Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht, bringt die Benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III (Anhang III der Aufzüge-Richtlinie) an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind. Die Benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 (Anhang I Nummer 6.2 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Wartungshefts aus.
Falls die Benannte Stelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und entsprechende Maßnahmen empfehlen, damit der Aufzug abgenommen werden kann.
Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muss er dies bei derselben Benannten Stelle tun.
7. Die Endabnahmebescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Abnahmeverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Personen identisch sein. Ferner dürfen die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß § 8 (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie) beauftragte Personal weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Beteiligten identisch sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an Planung, Bau, Vertrieb oder Wartung dieser Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder am Einbau dieser Aufzüge beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass zwischen dem Hersteller der Sicherheitsbauteile für Aufzüge bzw. dem Montagebetrieb und der Prüfstelle technische Informationen ausgetauscht werden können.
2. Prüfstelle und Prüfpersonal müssen die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen mit höchster beruflicher Integrität und technischer Kompetenz durchführen; sie müssen unabhängig sein und frei von jeder Einflussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse der Prüfung, was insbesondere für die Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen gilt, die an den Ergebnissen der Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen interessiert sind.
3. Die Prüfstelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zu einer angemessenen Erfüllung der mit den Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
4. Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- | Es muss eine gute technische und berufliche Ausbildung haben; | |||||||||
- | Es muss ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet haben; | |||||||||
- | Es muss die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden. |
5. Die Unabhängigkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten.
Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten.
6. Die Prüfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Kontrollen werden unmittelbar durch Österreich, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einen anderen gleichgestellten Staat durchgeführt.
7. Das Personal der Prüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Aufzüge-Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen und dass das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen.
Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Sicherheitsbauteils und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Sicherheitsbauteile.
Der Antrag enthält folgendes:
- | alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsbauteile, | |||||||||
- | die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, | |||||||||
- | die technischen Unterlagen über die zugelassenen Sicherheitsbauteile und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen. |
3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Sicherheitsbauteil geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen.
Alle vom Hersteller der Sicherheitsbauteile berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
a) | Qualitätsziele; | |||||||||
b) | organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der Sicherheitsbauteile; | |||||||||
c) | nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen; | |||||||||
d) | Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird; | |||||||||
e) | die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. |
3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29003), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Hebezeugen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Werkes des Herstellers der Sicherheitsbauteile. Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle
4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Hersteller des Sicherheitsbauteils die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere
- | Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, | |||||||||
- | technische Unterlagen, | |||||||||
- | die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. |
4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.
4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle beim Hersteller des Sicherheitsbauteils unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
- | die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 dritter Spiegelstrich, | |||||||||
- | die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2, | |||||||||
- | die Entscheidungen und Berichte der Benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4. |
6. Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen und dass das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen.
Der Hersteller oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme der Sicherheitsbauteile und die Prüfungen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- | alle einschlägigen Angaben über die Sicherheitsbauteile, | |||||||||
- | die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. |
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gewährleisten und sicherstellen, dass die Aufzüge, in die die Sicherheitsbauteile sachgemäß eingebaut sind, die Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- | Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und der Sicherheitsbauteile; | |||||||||
- | technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. die im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. die im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, nicht vollständig angewendet wurden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Sicherheitsbauteile geltenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden; | |||||||||
- | Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Auslegung der Sicherheitsbauteile angewendet werden; | |||||||||
- | entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen; | |||||||||
- | vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Kontrollen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; | |||||||||
- | die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; | |||||||||
- | Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. |
3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29001), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle
4.1. Die EG-Überwachung muss gewährleisten, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere
- | Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, | |||||||||
- | die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätssicherungsunterlagen wie das Ergebnis von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw., | |||||||||
- | die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätssicherungsunterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. |
4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.
4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle beim Hersteller der Sicherheitsbauteile unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
- | die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich, | |||||||||
- | die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2, | |||||||||
- | die Entscheidungen und Berichte der Benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4. |
Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat verantwortlich ist.
6. Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
1. Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, dass der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllt. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.
2. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.
Der Antrag enthält folgendes:
- | Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie Einbauort des Aufzugs, | |||||||||
- | die schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen Benannten Stelle eingereicht worden ist, | |||||||||
- | technische Unterlagen. |
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sowie das Verständnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.
Soweit dies für die Bewertung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen folgendes enthalten:
- | eine allgemeine Beschreibung des Aufzugs; | |||||||||
- | Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -pläne; | |||||||||
- | die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. harmonisierte Norm); | |||||||||
- | gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen und Berechnungen, die der Montagebetrieb selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat; | |||||||||
- | ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzugs; | |||||||||
- | die Abschrift der EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die verwendeten Sicherheitsbauteile. |
4. Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den einschlägigen
Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge- Richtlinie) sicherzustellen, prüft die Benannte Stelle die technischen Unterlagen und den Aufzug und führt Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durch. Wenn der Aufzug den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht, bringt die Benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III (Anhang III der Aufzüge-Richtlinie) an oder lässt sie anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus. Die Benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.
Falls die Benannte Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und Maßnahmen zur Herstellung der Konformität empfehlen. Wenn der Montagebetrieb erneut die Durchführung dieser Prüfung beantragt, muss er dies bei derselben Benannten Stelle tun.
5. Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in Bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
6. Der Montagebetrieb bewahrt nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung auf.
1. Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen sowie dem Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.
2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gewährleistet.
3. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf.
Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat verantwortlich ist.
4. Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte Benannte Stelle führt in beliebigen Abständen stichprobenartige Prüfungen der Sicherheitsbauteile durch oder lässt diese durchführen. Eine von der Benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile wird untersucht; ferner werden geeignete Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge- Richtlinie) sicherzustellen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so trifft die Benannte Stelle geeignete Maßnahmen.
Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befassten Benannten Stellen einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile gemäß Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge-Richtlinie) festgelegt. Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der Benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennummer an.
5. Die Unterlagen und der Schriftverkehr in Bezug auf die stichprobenartigen Prüfungen gemäß Nummer 4 sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die eingebauten Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen.
Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.
2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Aufzugs und die Prüfungen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- | alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Aufzüge, | |||||||||
- | die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, | |||||||||
- | die technischen Unterlagen über die zugelassenen Aufzüge und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen. |
3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Aufzug geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen. Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
a) | Qualitätsziele; | |||||||||
b) | organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der Aufzüge; | |||||||||
c) | vor dem Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, zumindest aber die Prüfungen gemäß Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b (Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b der Aufzüge-Richtlinie); | |||||||||
d) | Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird; | |||||||||
e) | die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. |
3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29003), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle.
Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Montagebetrieb unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle
4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Montagebetrieb gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme- und Prüfeinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere
- | Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, | |||||||||
- | technische Unterlagen, | |||||||||
- | die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. |
4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.
4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle auf den Baustellen des Montagebetriebs unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems und des Aufzugs zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach der Herstellung des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
- | die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 dritter Spiegelstrich, | |||||||||
- | die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2, | |||||||||
- | die Entscheidungen und Berichte der Benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4. |
6. Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen.
Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.
2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme der Aufzüge und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- | alle einschlägigen Angaben über die Aufzüge, insbesondere Angaben, die es ermöglichen, die Beziehungen zwischen Entwurf und Arbeitsweise des Aufzugs zu verstehen und die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu bewerten, | |||||||||
- | die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. |
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gewährleisten.
Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- | Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und der Aufzüge; | |||||||||
- | technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. die im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. die im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen nicht vollständig angewendet wurden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Aufzüge geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllt werden; | |||||||||
- | Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Umsetzung des Aufzugentwurfs angewandt werden; | |||||||||
- | Kontrollen und Abnahmeprüfungen der angelieferten Materialien, der Bauteile und der Baugruppen; | |||||||||
- | entsprechende Montage- und Einbautechniken, Qualitätskontrolle, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen; | |||||||||
- | vor der Montage (Kontrolle der Einbaubedingungen: Schacht, Unterbringung des Antriebs usw.) sowie während und nach der Montage (zumindest die Prüfungen gemäß Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b dieser Verordnung bzw. Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b der Aufzüge-Richtlinie) durchgeführte Kontrollen und Prüfungen; | |||||||||
- | die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; | |||||||||
- | Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Montagequalität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. |
3.3. Entwurfsprüfung
Entspricht der Entwurf nicht vollständig den harmonisierten Europäischen Normen, so prüft die Benannte Stelle, ob der Entwurf im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) steht; ist dies der Fall, so stellt sie dem Montagebetrieb eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, die die Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben enthält.
3.4. Kontrolle des Qualitätssicherungssystems
Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29001), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle.
Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.5. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Montagebetrieb unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle
4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Montagebetrieb gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Montage-, Einbau-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere
- | Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; | |||||||||
- | die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwurfsbereich vorgesehenen, die Qualitätssicherung betreffenden Unterlagen wie das Ergebnis von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.; | |||||||||
- | die vom Qualitätssicherungssystem für die Abnahme der angelieferten Materialien und die Montage vorgesehenen, die Qualitätssicherung betreffenden Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. |
4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.
4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle beim Montagebetrieb und auf Baustellen, auf denen Aufzüge eingebaut werden, unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
- | die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich, | |||||||||
- | die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.5 Absatz 2, | |||||||||
- | die Entscheidungen und Berichte der Benannten Stelle gemäß Nummer 3.5 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4. |
Ist der Montagebetrieb nicht in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so obliegt diese Verpflichtung der Benannten Stelle.
6. Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
1. Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen. Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.
2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, den Einbau und die Endabnahme der Aufzüge sowie die Prüfungen gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- | alle einschlägigen Angaben über die Aufzüge, | |||||||||
- | die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, | |||||||||
- | die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung. |
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gewährleisten.
Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- | Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der Aufzüge; | |||||||||
- | Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen; | |||||||||
- | Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach dem Einbau durchgeführt werden; diese Prüfungen umfassen mindestens die in Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b (Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b der Aufzüge-Richtlinie) vorgesehenen Prüfungen; | |||||||||
- | die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; | |||||||||
- | Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Qualität der Aufzüge und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. |
3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29001), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Montagebetriebs.
Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Montagebetrieb unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle
4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Montagebetrieb gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Montage-, Einbau-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere
- | Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, | |||||||||
- | die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. |
4.3. Die Benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.
4.4. Darüber hinaus kann die Benannte Stelle beim Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
- | die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich, | |||||||||
- | die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2, | |||||||||
- | die Entscheidungen und Berichte der Benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4. |
6. Jede Benannte Stelle teilt den anderen Benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.
Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
(Stand: 17.12.2013)
Vorbemerkung:
Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der im § 8 dieser Verordnung (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) vorgesehenen Prüfungen, Genehmigungen, Kontrollen und Überwachungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassen. Das aktuelle Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge kann in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/
ÖSTERREICH
Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:
TÜV-Austria Services GmbH
Kenn-Nr. 0408
1015 Wien, Krugerstraße 16
Telefon: (01) 51407, Telefax: (01) 51407.6005, e-mail: office@tuev.at
Geschäftsbereich Aufzugstechnik:
1200, Höchstädtplatz 3/3
Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at
Aufgaben:
1. EG-Baumusterprüfung für alle Sicherheitsbauteile von Aufzügen
(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)
2. EG-Baumusterprüfung für Aufzüge
(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)
3. Endabnahme für Aufzüge
(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)
4. Qualitätssicherung Produkt für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge
(Anhang VIII ASV 2008 bzw. Anhang VIII Aufzüge-Richtlinie)
5. Umfassende Qualitätssicherung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge
(Anhang IX ASV 2008 bzw. Anhang IX Aufzüge-Richtlinie)
6. Einzelprüfung für Aufzüge
(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)
7. Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für alle Sicherheitsbauteile für
Aufzüge
(Anhang XI ASV 2008 bzw. Anhang XI Aufzüge-Richtlinie)
8. Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge
(Anhang XII ASV 2008 bzw. Anhang XII Aufzüge-Richtlinie)
9. Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge
(Anhang XIII ASV 2008 bzw. Anhang XIII Aufzüge-Richtlinie)
10. Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge
(Anhang XIV ASV 2008 bzw. Anhang XIV Aufzüge-Richtlinie)
Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:
POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen
Kenn-Nr. 2187
6370 Kitzbühel, Hornweg 31
Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at
Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27
Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at
Aufgaben:
1. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen eingeschränkt auf
1.1. Fangvorrichtungen (Anhang IV Z2 ASV 2008)
1.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IV Z 3 ASV 2008)
(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)
2. Endabnahme für Aufzüge
(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)
5. Einzelprüfung für Aufzüge
(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)
Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:
Dipl.-Ing. Pietsch & Ing. Dr. Weindorfer Prüfgesellschaft m.b.H.
Kenn-Nr. 2345
A-4910 Ried im Innkreis, Brauhausgasse 4
Tel.:( 07752) 800 20, Telefax: (07752) 800 20-21, e-mail: info@dieaufzugspruefer.at
Aufgaben:
1.Endabnahme für Aufzüge
(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)
2. Einzelprüfung für Aufzüge
(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)
Vorbemerkung
Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt.
Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.
Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, Normenvorschau: https://www.ove.at/webshop/, zu beziehen.
Die aktuelle Liste der harmonisierten Europäischen Normen kann in englischer Sprache unter folgender Internet-Adresse der Europäischen Kommission eingesehen und abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/standardization/lifts/standards/index_en.htm
EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 + A3:2009-12 (= ÖNORM EN 81-1:2010-08-15)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge
(harmonisiert 2010/C 52/04 – 2010-03-02, Harmonisierung aufgehoben 2017-08-31)
Anmerkung: Die EN 81-28:2003 ersetzt teilweise den Abschnitt 14.2.3 von EN 81-1 im Hinblick auf Notrufsysteme; die Norm EN 81-1 wird deshalb im Zuge der nächsten Überarbeitung entsprechend geändert.
EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 + A3:2009-12 (= ÖNORM EN 81-2:2010-08-15)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge
(harmonisiert 2010/C 52/04 – 2010-03-02, Harmonisierung aufgehoben 2017-08-31)
Anmerkung: Die EN 81-28:2003 ersetzt teilweise den Abschnitt 14.2.3 von EN 81-2 im Hinblick auf Notrufsysteme; die Norm EN 81-2 wird deshalb im Zuge der nächsten Überarbeitung entsprechend geändert.
EN 81-20:2014-08 (= ÖNORM EN 81-20:2015-01-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge
(harmonisiert 2014/C 445/01 – 2014-12-12)
EN 81-21:2009-09 + A1:2012-08 (= ÖNORM EN (81-21:2014-01-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden
(harmonisiert 2012/C 334/04 – 2012-10-31)
EN 81-22:2014-05 (= ÖNORM EN 81-22:2014-12-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 22: Elektrisch betriebene Aufzüge mit geneigter Fahrbahn
(harmonisiert 2014/C 445/01 – 2014-12-12)
EN 81-28:2003-08 (= ÖNORM EN 81-28:2003-11-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge
(harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)
Anmerkung: Die EN 81-28:2003 ersetzt teilweise den Abschnitt 14.2.3 von EN 81-1 und von EN 81-2 im Hinblick auf Notrufsysteme; die Normen EN 81-1 und EN 81-2 werden deshalb im Zuge der nächsten Überarbeitung entsprechend geändert.
EN 81-50:2014-08 (= ÖNORM EN 81-50:2015-01-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Prüfungen – Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten
(harmonisiert 2014/C 445/01 – 2014-12-12)
EN 81-58:2003-07 (= ÖNORM EN 81-58:2003-11-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren
(harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)
EN 81-70:2003-05 + A1:2004-12 (= ÖNORM EN 81-70:2005-05-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen
(harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06)
EN 81-71:2005-04 + A1:2006-12 (= ÖNORM EN 81-71:2007-03-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 71: Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung
(harmonisiert 2007/C 239/03 – 2007-10-11)
EN 81-72:2003-07 (= ÖNORM EN 81-72:2003-11-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge
(harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10, Harmonisierung aufgehoben 2017-08-31)
EN 81-72:2015-04 (= ÖNORM EN 81-72:2015-06-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge
(harmonisiert 2015/C 412/02 – 2015-12-11)
EN 81-73:2005-05 (= ÖNORM EN 81-73:2005-08-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall
(harmonisiert 2006/C 180/05 – 2006-08-02)
EN 81-77:2013-11 (= ÖNORM EN 81-77:2013-12-15)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 77: Aufzüge unter Erdbebenbedingungen
(harmonisiert 2014/C 110/04 – 2014-04-11)
EN 12016:2013-08 (= ÖNORM EN 12016:2013-10-01)
Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit
(harmonisiert 2013/C 323/02 – 2013-11-08)
EN 12385-3:2004-09 + A1:2008-03 (= ÖNORM EN 12385-3:2008-09-01)
Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 3: Informationen für Gebrauch und Instandhaltung
(harmonisiert 2008/C 273/09 – 2008-10-28)
EN 12385-5:2002-10 + AC:2005-10 (= ÖNORM EN 12385-5:2008-02-01)
Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 5: Litzenseile für Aufzüge (konsolidierte Fassung)
(harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-10-19)
EN 13015:2001-09 + A1:2008-07 (= ÖNORM EN 13015:2009-01-01)
Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen – Regeln für Instandhaltungsanweisungen
(harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10 bzw. 2008/C 273/09 – 2008-10-28)
EN 13411-7:2006-06 + A1:2008-10 (= ÖNORM EN 13411-7:2009-03-01)
Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 7: Symmetrische Seilschlösser
(harmonisiert 2009/C 214/02 – 2009-09-08)
Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
(Stand: 1. Juli 2014)
Vorbemerkung
Bei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.
Die Internationalen Normen und die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN, ÖVE EN und ÖNORM sowie die ON-Regeln ONR sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.
Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, Normenvorschau: https://www.ove.at/webshop/, zu beziehen.
EN 81-80:2003-12 (= ÖNORM EN 81-80:2004-05-01)
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge
Safety rules for the construction and installation of lifts –Existing lifts – Part 80: Rules for the improvement of safety of existing passenger and goods passenger lifts
Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Ascenseurs existants – Partie 80: Règles pour l’amélioration de la sécurité des ascenseurs et des ascenseurs de charge existants
(CEN TC 010/-K omitee 017, angenommen 2003-11-03)
ÖNORM B 1600:2013-10-01
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen
(Komitee 011)
ÖNORM B 1601:2013-10-01
Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen – Planungsgrundsätze
(Komitee 011)
ÖNORM B 1602:2013-10-01
Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen
(Komitee 011)
ÖNORM B 1603:2013-10-01
Barrierefreie Tourismuseinrichtungen – Planungsgrundlagen
(Komitee 011)
ÖNORM B 2450-1:2012-08-15
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Teil 1:Allgemeine Bestimmungen
(Komitee 017)
ÖNORM B 2454-1:2010-11-01
Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80
(Komitee 017)
ÖNORM B 2454-2:2010-11-01
Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 2: Modernisierung von Aufzügen
(Komitee 017)
ÖNORM B 2458:2005-04-01
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Fernüberwachung und Betriebskontrollen
(Komitee 017)
ÖNORM B 2459:2014-03-15
Glas für die Umwehrung von Aufzugsschächten
(Komitee 017)
ÖNORM B 2473:2008-05-01
Brandschutztechnische Maßnahmen bei Schachtzugängen von Aufzügen
(Komitee 017)
ÖNORM B 2474: 2011-11-15
Brandfallsteuerungen bei Personen- und Lastenaufzügen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-73
(Komitee 017)
ÖNORM B 8115-1:2011-06-01
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 1: Begriffe und Einheiten
(Komitee 208)
ÖNORM B 8115-2:2006-12-01
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 2: Anforderungen an den Schallschutz
(Komitee 208)
ÖNORM B 8115-4:2003-09-01
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 4: Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen
(Komitee 208)
ONR CEN/TS 81-11:2011-07-15
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Grundlagen und Auslegungen – Teil 11: Auslegungen zur Normenreihe EN 81 (CEN/TS 81-11:2011)
(Komitee 017)
ONR CEN/TS 81-76:2011-09-15
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 76: Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen (CEN/TS 81-76:2011)
(Komitee 017)
ÖNORM EN 81-82:2013-10-01
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 82: Regeln für die Erhöhung der Zugänglichkeit von bestehenden Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderung
(Komitee 017)
ONR 22450-1:2008-05-01
Sicherheit von Aufzügen – Teil 1: Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen mit türlosen Fahrkorböffnungen, die hauptsächlich der Lastenbeförderung dienen
(Komitee 017)
ONR 22450-3:2008-09-01
Sicherheit von Aufzügen – Teil 3: Änderung eines Aufzuges zur Beförderung von Personen und Lasten auf einen betretbaren Aufzug ohne Personenbeförderung
(Komitee 017)
ONR 200081:2003-07-01
Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttüren – Erhöhung der Sicherheit bestehender Aufzüge
(Komitee 017)
ÖNORM EN ISO 14798:2013-02-15
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Verfahren zur Risikobeurteilung und -minderung
(ISO 14798:2009)
(Komitee 017)
TRVB 150 A:2012
Feuerwehraufzüge, Ergänzende Bestimmungen zur EN 81-72:2003 – Feuerwehraufzüge
(siehe Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH. unter http://www.pruefstelle.at/main.html)
TRVB S 112:04
Druckbelüftungsanlagen
(siehe Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH. unter http://www.pruefstelle.at/main.html)
1. Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008
Gemäß den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, ist zum weitestgehenden Ausschluss von Gefährdungen von Personen außerhalb des Fahrkorbs in Anhang I, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, Nummer 2.2 folgendes geregelt:
2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.
Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. In diesen Fällen ist § 13 anzuwenden.
Mit dieser Bestimmung wird die Regelung der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 07.09.1995, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 09.06.2006 (im Folgenden „„Aufzüge-Richtlinie“), nämlich in Anhang I Nummer 2.2 in österreichisches Recht umgesetzt, die wie folgt lautet:
Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.
Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.
Das Verfahren gemäß § 13 der ASV 2008 sieht vor, dass, wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (in den harmonisierten Normen: „„Schutzräumen“) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz (Anhang I Nummer 2.2. dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie) geltend macht, sie/er von einer Benannten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (§ 9 der ASV 2008) oder von einer auf dem Fachgebiet „„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierten Prüfstelle ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen hat und dieses dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. der von ihm namhaft gemachten Behörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen hat.
2. Zuständige Behörde:
Zuständige Behörde für die Entscheidung gemäß § 13 ASV 2008 ist die Marktaufsichtbehörde für Aufzüge, d.h. gemäß § 333 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde.
Der Rechtszug geht gemäß Artikel 103 Abs. 4 B-VG zum Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweite Instanz, d.h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „„Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)). Im Anhang XIX der ASV 2008 werden im Interesse der Transparenz die Behörden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemacht.
3. Erwirkung der Entscheidung
Um eine Entscheidung für den Ausnahmefall gemäß § 13 ASV 2008 zu erwirken, sind zwei Schritte erforderlich:
3.1. Schritt 1:
Im ersten Schritt prüft eine Benannte Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (§ 9 ASV 2008) oder eine auf dem Fachgebiet „„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierte Prüfstelle (im Folgenden „„Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008“) die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls. Das hierüber ausgestellte Gutachten der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 muss auf nachvollziehbaren Begründungen und Unterlagen basieren. Daher sind der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 zu den angegeben Begründungen entsprechende Nachweise, wie Festigkeitsberechnungen, statische Berechungen, geologische Gutachten,
Bescheide von Behörden (z. B. Bundesdenkmalamt), Kostenaufstellungen, Kostengegenüberstellungen und dgl. vorzulegen.
3.2. Schritt 2:
Das Gutachten der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 legt der Antragsteller im zweiten Schritt der Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge vor um damit eine Entscheidung zu erlangen, ob die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit vorliegt, dass in dem zur Verfügung stehenden Aufzugsschacht ein Aufzug mit verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) eingebaut werden darf oder ob diese Angemessenheit nicht vorliegt und daher vor Inangriffnahme des Einbaus (Installation) eines Aufzugs der zur Verfügung stehende Aufzugsschacht geändert werden muss, damit ein Aufzug mit ausreichenden Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) zumindest im Sinne der Z 4.1 bzw. Z 4.2 eingebaut werden kann.
4. Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) – Ausnahmefall
Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) im Sinne des § 13 ASV 2008 bzw. Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008 (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz der Aufzüge Richtlinie) liegen dann vor, wenn beide oder eine der beiden nachstehenden Bedingungen nicht erfüllt sind:
4.1. Oberer Schutzraum
4.1.1. Freier Raum – Quader mit den Mindestmaßen 0,5 m x 0,6 m x 0,8 m – über dem Fahrkorb gemäß
ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.1.1 d) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.1.1 d),
4.1.2. Freier senkrechter Abstand in m von mindestens 1,0 + 0,035 v² zwischen der Ebene der höchsten Fläche auf dem Fahrkorbdach und der Ebene der niedrigsten Teile der Schachtdecke gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.1.1 b) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.1.1 b)
4.2. Unterer Schutzraum
4.2.1. Freier Raum – Quader mit den Mindestmaßen 0,5 m x 0,6 m x 1,0 m – in der Schachtgrube gemäß
ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.3.3 a) bzw. ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.2.3 a),
4.2.2. Freier senkrechter Abstand von mindestens 0,5 m zwischen dem Boden der Schachtgrube und den tiefsten Teilen des Fahrkorbes gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.3.3 b) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.2.3 b). Die Bedingungen nach Punkt 4.1.2 und Punkt 4.2.2 kommen ab dem 01.01.2009 zur Anwendung. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach der Anmeldung zur Vorprüfung.
5. Angemessenheit des Ausnahmefalles
Die Angemessenheit des Ausnahmefalls ist auf technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe zu stützen. Wirtschaftliche Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. Die wesentlichen Begründungen und die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Tabellen A bis C. Weitere Begründungen sind zulässig, sie sind jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte, durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
6. Maßnahmen bei der Vorprüfung und bei der Abnahmeprüfung
Gemäß § 13 Abs. 2 ASV 2008 ist sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch im Rahmen der Abnahmeprüfung zu prüfen, ob eine Entscheidung der Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu dem vorliegenden Ausnahmefall vorliegt.
7. Vorlagepflichten und Berichtspflichten
7.1. Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.
7.2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre jeweils 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion I, vorzulegen.
7.3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre jeweils 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach § 13 ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
Tabelle A Technische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs | |
Begründung | Unterlagen und Nachweise |
Unterer Schutzraum: Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Tunnel für Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Straßentunnel, u. dgl. | Plan mit Darstellung der Lage des Tunnels und des Aufzuges. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Unterer Schutzraum: Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich: Teile der öffentlichen Kanalisation, Leitungen der Energieversorger, wie Gasleitungen, elektrische Leitungen u. dgl. | Plan mit der Darstellung des Kanals bzw. der Leitungen. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Unterer Schutzraum: Der Boden unterhalb des Aufzugsschachtes ist so beschaffen, dass eine Schachtgrube nur mit erheblichem Mehraufwand hergestellt werden könnte. Es bestünde die Gefahr der Beschädigung angrenzender Gebäude (z. B.: Sprengung erforderlich, Wassereintritt) | Geologische Gutachten, Nachweis über die Beschaffenheit des Bodens (z. B. Fels). |Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden. Siehe wirtschaftliche Gründe. |
Unterer Schutzraum: Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der bestehenden Fundamentplatte nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe am bestehenden Gebäude erforderlich. Dies wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden. | Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe). |
Oberer Schutzraum: Über der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Leitungen der Energieversorger (z. B.: elektrische Leitungen u. dgl.). | Plan mit der Darstellung der Leitungen. Bestätigung des EVU, der Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Oberer Schutzraum: Aufgrund der Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines bestehenden Bauwerks oder Gebäudes ist die Herstellung eines ausreichenden Schutzraums im Schachtkopf nicht möglich. Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der Geschoßdecke nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe erforderlich, die erhebliche Mehrkosten bedeuten würden. | Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe). |
Tabelle B Juristische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs | |
Begründung | Unterlagen und Nachweise |
Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zulässig die Dachform oder die Form der Fassade oder sonstige vom Aufzugseinbau betroffene Teile des Gebäudes zu verändern. | Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde (z. B. Bundesdenkmalamt), dass die baulichen Eingriffe im Widerspruch zum Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz stehen würden. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an einem anderen Teil des Gebäudes errichtet werden kann. |
Baurecht. Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z. B. im Bereich von Flugplätzen). | Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass sich das Objekt in einem Bereich befindet, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulässt. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Baurecht, Wasserrecht. Grabungsarbeiten sind nicht zulässig (z. B.: Wasserschutzgebiet, geologisch nicht zulässig). | Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass die Herstellung einer ausreichend tiefen Schachtgrube für einen ausreichenden Schutzraum nicht ist, Geologisches Gutachten. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Überbauungen von Flüssen, Strassen, Eisenbahnstrecken o.ä. | Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Tabelle C Wirtschaftliche Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs. Die wirtschaftlichen Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. | |
Begründung | Unterlagen und Nachweise |
Unterer oder oberer Schutzraum: Die Kosten für die Errichtung des ausreichenden Schutzraumes überschreiten die Kosten für die Herstellung eines verringerten Schutzraumes wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichendem Schutzraum übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringertem Schutzraum um mehr als 10 %. | Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe. |
Unterer und oberer Schutzraum: Die Kosten für die Errichtung der beiden ausreichenden Schutzräume überschreiten die Kosten für die Herstellung der beiden verringerten Schutzräume wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichenden Schutzräumen übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringerten Schutzräumen um mehr als 20 %. | Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen.Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe. |
Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
(Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)
Entgegennahme:
Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)
Entscheidung:
Erste Instanz:
Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)
Zweite Instanz:
Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz, d. h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)
Zugelassene akkreditierte Prüfstellen auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“:
TÜV-Austria Services GmbH
Geschäftsbereich Aufzugstechnik
A-1200, Höchstädtplatz 3/3
Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at
POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen
6370 Kitzbühel, Hornweg 31
Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at
Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27
Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at
Vorlagepflichten und Berichtspflichten
1. Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.
2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Sektion I, vorzulegen.
3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach § 13 ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Sektion I, vorzulegen.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008)
StF: BGBl. II Nr. 274/2008 (CELEX-Nr.: 31995L0016, 32006L0042)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:
Verzeichnis der Anhänge | |
ANHANG I | Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen |
ANHANG II | EG-Konformitätserklärungen |
Teil A | Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge |
Teil B | Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge |
ANHANG III | CE-Konformitätskennzeichnung |
ANHANG IV | Liste der Sicherheitsbauteile für Aufzüge |
ANHANG V | EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge und für Aufzüge |
ANHANG VI | Endabnahme für Aufzüge |
ANHANG VII | Mindestkriterien für Benannte Stellen |
ANHANG VIII | Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile für Aufzüge |
ANHANG IX | Umfassende Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge |
ANHANG X | Einzelprüfung für Aufzüge |
ANHANG XI | Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge |
ANHANG XII | Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge |
ANHANG XIII | Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge |
ANHANG XIV | Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge |
ANHANG XV | Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge |
ANHANG XVI | Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen |
ANHANG XVII | Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge |
ANHANG XVIII | Verzeichnis der wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bzw. der Aufzüge-Richtlinie |
ANHANG XIX | Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008) |
Anmerkung
Anlage 1 zu Anhang XVIII wurde am Ende des Anhangs XVIII (=Anlage 18) dokumentiert.
Das Verzeichnis der Anhänge wurde den Novellen BGBl. II Nr. 494/2008 und BGBl. II Nr. 295/2009 angepasst.