Gesamte Rechtsvorschrift ASV 2008

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

ASV 2008
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ASV 2008 (weggefallen)


§ 1 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 2 ASV 2008 (weggefallen)


§ 2 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 3 ASV 2008 (weggefallen)


§ 3 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 4 ASV 2008 (weggefallen)


§ 4 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 5 ASV 2008 (weggefallen)


§ 5 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 6 ASV 2008 (weggefallen)


§ 6 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 7 ASV 2008 (weggefallen)


§ 7 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 8 ASV 2008 (weggefallen)


§ 8 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 9 ASV 2008 (weggefallen)


§ 9 ASV 2008 (weggefallen) seit 29.09.2015 weggefallen.

§ 10 ASV 2008 (weggefallen)


§ 10 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 11 ASV 2008 (weggefallen)


§ 11 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 12 ASV 2008 (weggefallen)


§ 12 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 13 ASV 2008 (weggefallen)


§ 13 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 14 ASV 2008 (weggefallen)


§ 14 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

§ 15 ASV 2008 (weggefallen)


§ 15 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 ASV 2008 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge


VORBEMERKUNGEN

1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.

2. Die in der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muss der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.

3. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen.

4. In Bezug auf die den Einbau des Aufzugs betreffenden Aspekte gelten die nicht in diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) übernommenen wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG für Aufzüge.

1. ALLGEMEINES

1.1. Anwendung der Maschinen-Sicherheitsverordnung (bzw. Maschinen-Richtlinie)

In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (bzw. der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG). Für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994 idgF gelten jedoch deren grundlegende Sicherheitsanforderungen gemäß §§ 13 bis 145 (Anhang I der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG). Eine Entsprechungstabelle ist in Anhang XII der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang XII der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) ersichtlich.In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs römisch eins der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (bzw. der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG). Für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, idgF gelten jedoch deren grundlegende Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraphen 13 bis 145 (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG). Eine Entsprechungstabelle ist in Anhang römisch XII der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang römisch XII der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) ersichtlich.

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 (Grundsätze für die Integration der Sicherheit) und Nummer 1.1.6 (Ergonomie) der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang I Nummer 1.1.2 und Nummer 1.1.6 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) gelten auf jeden Fall. Für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994 idgF gelten jedoch deren grundlegende Sicherheitsanforderungen über die Grundsätze für die Integration der Sicherheit gemäß §§ 14 bis 17 (Anhang I Nummer 1.1.2 der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG) auf jeden Fall.Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang römisch eins Nummer 1.1.2 (Grundsätze für die Integration der Sicherheit) und Nummer 1.1.6 (Ergonomie) der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang römisch eins Nummer 1.1.2 und Nummer 1.1.6 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) gelten auf jeden Fall. Für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, idgF gelten jedoch deren grundlegende Sicherheitsanforderungen über die Grundsätze für die Integration der Sicherheit gemäß Paragraphen 14 bis 17 (Anhang römisch eins Nummer 1.1.2 der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG) auf jeden Fall.

1.2. Lastträger

Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist.

Ist der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass für Behinderte der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um für Behinderte die Benutzung zu erleichtern.

1.3. Aufhängung und Abstützung

Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und auszulegen, dass unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird.

Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleißstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.

1.4. Kontrolle der Beanspruchungen (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)

1.4.1. Die Aufzüge sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, dass der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange die Belastung den Nennwert übersteigt.

1.4.2. Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten. Diese Anforderungen gelten nicht für Aufzüge, die aufgrund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können.

1.4.3. Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und -steuereinrichtung auszurüsten.

1.4.4. Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, dass die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Seilrolle gewährleistet ist.

1.5. Triebwerk

1.5.1. Jeder Personenaufzug muss über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.

1.5.2. Der Montagebetrieb muss vorsehen, dass das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Vorrichtungen außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind.

1.6. Steuereinrichtungen

1.6.1. Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Behinderte bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet sein.

1.6.2. Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.

1.6.3. Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen.

1.6.4. Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, dass

- Verwechslungen mit nicht zum Aufzug gehörenden Stromkreisen ausgeschlossen sind, – die Energieversorgung unter Last geschaltet werden kann,

- die Bewegungen des Aufzuges von elektrischen Sicherheitseinrichtungen, die in einem eigenen Sicherheitsstromkreis angeordnet sind, abhängig sind,

- ein Fehler in der elektrischen Anlage nicht zu einem gefährlichen Zustand führt.

2. GEFÄHRDUNG VON PERSONEN AUSSERHALB DES FAHRKORBS

2.1. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass der Zugang zu dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor sich eine Person in diesem Bereich befindet, muss ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.

2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.

Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. In diesen Fällen ist § 13 anzuwenden.Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. In diesen Fällen ist Paragraph 13, anzuwenden.

2.3. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen. Eine Verriegelungsvorrichtung muss bei normalem Betrieb verhindern,

- dass sich der Fahrkorb durch Stellteile gesteuert oder selbsttätig in Bewegung setzt, wenn nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und verriegelt sind;

- dass eine Fahrschachttür geöffnet werden kann, wenn sich der Fahrkorb nicht im Stillstand und nicht an einer hierfür vorgesehenen Haltestelle befindet.

Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt.

Anl. 2 ASV 2008 EG-Konformitätserklärungen


A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Die EG-Konformitätserklärung muss nachstehende Einzelheiten enthalten:

  • Strichaufzählung

Anl. 3 ASV 2008 ANHANG III


CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der Benannten Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:

-

Verfahren nach § 8 Abs. 1 lit. a Z ii oder Z iii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Ziffer iii der Aufzüge-Richtlinie);Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, Z ii oder Z iii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Ziffer iii der Aufzüge-Richtlinie);

-

Verfahren nach § 8 Abs. 2 (Artikel 8 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie).Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 2, (Artikel 8 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie).

Anl. 4 ASV 2008 Liste der Sicherheitsbauteile für Aufzüge


  1. 1.Ziffer einsVerriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren;
  2. 2.Ziffer 2Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2 (Anhang I Nummer 3.2 der Aufzüge-Richtlinie), die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindern;Fangvorrichtungen gemäß Anhang römisch eins Nummer 3.2 (Anhang römisch eins Nummer 3.2 der Aufzüge-Richtlinie), die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindern;
  3. 3.Ziffer 3Geschwindigkeitsbegrenzer;
  4. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera aenergiespeichernde Puffer
    2. Strichaufzählungentweder mit nichtlinearer Kennlinie,
    3. Strichaufzählungoder mit Rücklaufdämpfung,
    4. b)Litera benergieverzehrende Puffer;
  5. 5.Ziffer 5Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtung verwendet werden;
  6. 6.Ziffer 6Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.

Anl. 5 ASV 2008 (Modul B)


A. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein für ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder von seinem in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer Benannten Stelle seiner Wahl gestellt.

Der Antrag muss folgendes enthalten:

Anl. 6 ASV 2008 Endabnahme für Aufzüge


1. Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb eines jeden Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Montagebetrieb trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht und die für ihn geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

3. Der Montagebetrieb bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung und der in Nummer 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang auf.

4. Die vom Montagebetrieb gewählte Benannte Stelle führt die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durch oder lässt sie durchführen. Es werden Kontrollen und Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen.4. Die vom Montagebetrieb gewählte Benannte Stelle führt die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durch oder lässt sie durchführen. Es werden Kontrollen und Prüfungen gemäß den in Paragraph 5, (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang römisch XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang römisch XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen.

Diese Kontrollen und Prüfungen beinhalten insbesondere folgendes:

a)

Prüfung der technischen Unterlagen zur Feststellung, ob der Aufzug dem gemäß Anhang V Buchstabe B genehmigten Musteraufzug entspricht;Prüfung der technischen Unterlagen zur Feststellung, ob der Aufzug dem gemäß Anhang römisch fünf Buchstabe B genehmigten Musteraufzug entspricht;

b)

-

Probebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstlast zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen usw.),

-

Probebetrieb des Aufzugs unter Höchstlast und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung,

-

statische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25fachen der Nennlast entspricht.

Die Nennlast ist die Last gemäß Anhang I Nummer 5 (Anhang I Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie).Die Nennlast ist die Last gemäß Anhang römisch eins Nummer 5 (Anhang römisch eins Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie).

Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die Benannte Stelle, dass keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzugs beeinträchtigen könnte.

5. Bei der Benannten Stelle ist eine Dokumentation einzureichen, die aus folgenden Unterlagen besteht:

- Gesamtplan des Aufzugs,

- für die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme,

- ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2 (Anhang I Nummer 6.2 der Aufzüge-Richtlinie).- ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.2 (Anhang römisch eins Nummer 6.2 der Aufzüge-Richtlinie).

Die Benannte Stelle darf nur solche Detailpläne oder Einzelangaben verlangen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob der Aufzug, der in Verkehr gebracht werden soll, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht.

6. Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht, bringt die Benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III (Anhang III der Aufzüge-Richtlinie) an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind. Die Benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 (Anhang I Nummer 6.2 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Wartungshefts aus.6. Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht, bringt die Benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang römisch III (Anhang römisch III der Aufzüge-Richtlinie) an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind. Die Benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang römisch eins Nummer 6.2 (Anhang römisch eins Nummer 6.2 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Wartungshefts aus.

Falls die Benannte Stelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und entsprechende Maßnahmen empfehlen, damit der Aufzug abgenommen werden kann.

Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muss er dies bei derselben Benannten Stelle tun.

7. Die Endabnahmebescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Abnahmeverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Anl. 7 ASV 2008 Mindestkriterien für die Benannten Stellen


1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Personen identisch sein. Ferner dürfen die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß § 8 (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie) beauftragte Personal weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Beteiligten identisch sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an Planung, Bau, Vertrieb oder Wartung dieser Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder am Einbau dieser Aufzüge beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass zwischen dem Hersteller der Sicherheitsbauteile für Aufzüge bzw. dem Montagebetrieb und der Prüfstelle technische Informationen ausgetauscht werden können.1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Personen identisch sein. Ferner dürfen die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß Paragraph 8, (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie) beauftragte Personal weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge noch mit dem Bevollmächtigten einer dieser Beteiligten identisch sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an Planung, Bau, Vertrieb oder Wartung dieser Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder am Einbau dieser Aufzüge beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass zwischen dem Hersteller der Sicherheitsbauteile für Aufzüge bzw. dem Montagebetrieb und der Prüfstelle technische Informationen ausgetauscht werden können.

2. Prüfstelle und Prüfpersonal müssen die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen mit höchster beruflicher Integrität und technischer Kompetenz durchführen; sie müssen unabhängig sein und frei von jeder Einflussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse der Prüfung, was insbesondere für die Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen gilt, die an den Ergebnissen der Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen interessiert sind.

3. Die Prüfstelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zu einer angemessenen Erfüllung der mit den Prüfungen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4. Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • -Strichaufzählung

Anl. 8 ASV 2008 Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile für Aufzüge


1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen und dass das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen.

Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Sicherheitsbauteils und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Sicherheitsbauteile.

Der Antrag enthält folgendes:

  • -Strichaufzählung
    1. a)Litera aQualitätsziele;
    2. b)Litera borganisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der Sicherheitsbauteile;
    3. c)Litera cnach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
    4. d)Litera dMittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;
    5. e)Litera edie Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

    3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29003), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Hebezeugen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Werkes des Herstellers der Sicherheitsbauteile. Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

    3.4. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

    Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

    Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

    Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

    4. Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle

    4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Hersteller des Sicherheitsbauteils die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

    4.2. Der Hersteller gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

    • -Strichaufzählung

Anl. 9 ASV 2008


(Modul H)

1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen und dass das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen.

Der Hersteller oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme der Sicherheitsbauteile und die Prüfungen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

  • -Strichaufzählung

Anl. 10 ASV 2008


(Modul G)

1. Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, dass der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllt. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.

Der Antrag enthält folgendes:

  • -Strichaufzählung

Anl. 11 ASV 2008


(Modul C)

1. Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen sowie dem Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) zu erfüllen. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gewährleistet.

3. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf.

Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicherheitsbauteile in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat verantwortlich ist.

4. Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte Benannte Stelle führt in beliebigen Abständen stichprobenartige Prüfungen der Sicherheitsbauteile durch oder lässt diese durchführen. Eine von der Benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile wird untersucht; ferner werden geeignete Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge- Richtlinie) sicherzustellen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so trifft die Benannte Stelle geeignete Maßnahmen.4. Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte Benannte Stelle führt in beliebigen Abständen stichprobenartige Prüfungen der Sicherheitsbauteile durch oder lässt diese durchführen. Eine von der Benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile wird untersucht; ferner werden geeignete Prüfungen gemäß den in Paragraph 5, (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang römisch XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang römisch XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge- Richtlinie) sicherzustellen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so trifft die Benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befassten Benannten Stellen einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile gemäß Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge-Richtlinie) festgelegt. Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der Benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennummer an.Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befassten Benannten Stellen einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile gemäß Anhang römisch IV (Anhang römisch IV der Aufzüge-Richtlinie) festgelegt. Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der Benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennummer an.

5. Die Unterlagen und der Schriftverkehr in Bezug auf die stichprobenartigen Prüfungen gemäß Nummer 4 sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Anl. 12 ASV 2008


(Modul E)

1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die eingebauten Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen.

Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Aufzugs und die Prüfungen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

  • -Strichaufzählung
    1. a)Litera aQualitätsziele;
    2. b)Litera borganisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der Aufzüge;
    3. c)Litera cvor dem Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, zumindest aber die Prüfungen gemäß Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b (Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b der Aufzüge-Richtlinie);vor dem Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, zumindest aber die Prüfungen gemäß Anhang römisch VI Nummer 4 Buchstabe b (Anhang römisch VI Nummer 4 Buchstabe b der Aufzüge-Richtlinie);
    4. d)Litera dMittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;
    5. e)Litera edie Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

    3.3. Die Benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001 (ehemals EN 29003), die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.

    Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle.

    Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

    3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Montagebetrieb unterrichtet die Benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

    Die Benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

    Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

    4. Überwachung unter der Verantwortung der Benannten Stelle

    4.1. Die Überwachung muss gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

    4.2. Der Montagebetrieb gewährt der Benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme- und Prüfeinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

    • -Strichaufzählung

Anl. 13 ASV 2008


(Modul H)

1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen.

Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme der Aufzüge und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

  • -Strichaufzählung

Anl. 14 ASV 2008


(Modul D)

1. Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen. Der Montagebetrieb bringt an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen Benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, den Einbau und die Endabnahme der Aufzüge sowie die Prüfungen gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer Benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

  • -Strichaufzählung

Anl. 15 ASV 2008 ANHANG XV


Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Stand: 17.12.2013)

Vorbemerkung:

Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der im § 8 dieser Verordnung (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) vorgesehenen Prüfungen, Genehmigungen, Kontrollen und Überwachungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassen. Das aktuelle Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge kann in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der im Paragraph 8, dieser Verordnung (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG in der Fassung des Artikel 24 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) vorgesehenen Prüfungen, Genehmigungen, Kontrollen und Überwachungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassen. Das aktuelle Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge kann in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/

ÖSTERREICH Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

TÜV-Austria Services GmbH

Kenn-Nr. 0408

1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 51407, Telefax: (01) 51407.6005, e-mail: office@tuev.at

Geschäftsbereich Aufzugstechnik:

1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

Aufgaben:

1. EG-Baumusterprüfung für alle Sicherheitsbauteile von Aufzügen

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch fünf ASV 2008 bzw. Anhang römisch fünf Aufzüge-Richtlinie)

2. EG-Baumusterprüfung für Aufzüge

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch fünf ASV 2008 bzw. Anhang römisch fünf Aufzüge-Richtlinie)

3. Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch VI ASV 2008 bzw. Anhang römisch VI Aufzüge-Richtlinie)

4. Qualitätssicherung Produkt für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Anhang VIII ASV 2008 bzw. Anhang VIII Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch VIII ASV 2008 bzw. Anhang römisch VIII Aufzüge-Richtlinie)

5. Umfassende Qualitätssicherung für alle Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Anhang IX ASV 2008 bzw. Anhang IX Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch IX ASV 2008 bzw. Anhang römisch IX Aufzüge-Richtlinie)

6. Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch zehn ASV 2008 bzw. Anhang römisch zehn Aufzüge-Richtlinie)

7. Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für alle Sicherheitsbauteile für

Aufzüge

(Anhang XI ASV 2008 bzw. Anhang XI Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch XI ASV 2008 bzw. Anhang römisch XI Aufzüge-Richtlinie)

8. Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge

(Anhang XII ASV 2008 bzw. Anhang XII Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch XII ASV 2008 bzw. Anhang römisch XII Aufzüge-Richtlinie)

9. Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge

(Anhang XIII ASV 2008 bzw. Anhang XIII Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch XIII ASV 2008 bzw. Anhang römisch XIII Aufzüge-Richtlinie)

10. Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge

(Anhang XIV ASV 2008 bzw. Anhang XIV Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch XIV ASV 2008 bzw. Anhang römisch XIV Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at

Aufgaben:

1. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen eingeschränkt auf

1.1. Fangvorrichtungen (Anhang IV Z2 ASV 2008)1.1. Fangvorrichtungen (Anhang römisch IV Z2 ASV 2008)

1.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang IV Z 3 ASV 2008)1.2. Geschwindigkeitsbegrenzer (Anhang römisch IV Ziffer 3, ASV 2008)

(Anhang V ASV 2008 bzw. Anhang V Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch fünf ASV 2008 bzw. Anhang römisch fünf Aufzüge-Richtlinie)

2. Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch VI ASV 2008 bzw. Anhang römisch VI Aufzüge-Richtlinie)

5. Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch zehn ASV 2008 bzw. Anhang römisch zehn Aufzüge-Richtlinie)

Name, Kennnummer, Adresse, Aufgaben und Produkte der Benannten Stelle:

Dipl.-Ing. Pietsch & Ing. Dr. Weindorfer Prüfgesellschaft m.b.H.

Kenn-Nr. 2345

A-4910 Ried im Innkreis, Brauhausgasse 4

Tel.:( 07752) 800 20, Telefax: (07752) 800 20-21, e-mail: info@dieaufzugspruefer.at

Aufgaben:

1.Endabnahme für Aufzüge

(Anhang VI ASV 2008 bzw. Anhang VI Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch VI ASV 2008 bzw. Anhang römisch VI Aufzüge-Richtlinie)

2. Einzelprüfung für Aufzüge

(Anhang X ASV 2008 bzw. Anhang X Aufzüge-Richtlinie)(Anhang römisch zehn ASV 2008 bzw. Anhang römisch zehn Aufzüge-Richtlinie)

Anl. 16 ASV 2008


(Stand: 11. Dezember 2015)Vorbemerkung

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt.

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, Normenvorschau: https://www.ove.at/webshop/, zu beziehen.

Die aktuelle Liste der harmonisierten Europäischen Normen kann in englischer Sprache unter folgender Internet-Adresse der Europäischen Kommission eingesehen und abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/documents/standardization/lifts/standards/index_en.htm

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 + A3:2009-12 (= ÖNORM EN 81-1:2010-08-15)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge

(harmonisiert 2010/C 52/04 – 2010-03-02, Harmonisierung aufgehoben 2017-08-31)

Anmerkung: Die EN 81-28:2003 ersetzt teilweise den Abschnitt 14.2.3 von EN 81-1 im Hinblick auf Notrufsysteme; die Norm EN 81-1 wird deshalb im Zuge der nächsten Überarbeitung entsprechend geändert.

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 + A3:2009-12 (= ÖNORM EN 81-2:2010-08-15)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge

(harmonisiert 2010/C 52/04 – 2010-03-02, Harmonisierung aufgehoben 2017-08-31)

Anmerkung: Die EN 81-28:2003 ersetzt teilweise den Abschnitt 14.2.3 von EN 81-2 im Hinblick auf Notrufsysteme; die Norm EN 81-2 wird deshalb im Zuge der nächsten Überarbeitung entsprechend geändert.

EN 81-20:2014-08 (= ÖNORM EN 81-20:2015-01-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge

(harmonisiert 2014/C 445/01 – 2014-12-12)

EN 81-21:2009-09 + A1:2012-08 (= ÖNORM EN (81-21:2014-01-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden

(harmonisiert 2012/C 334/04 – 2012-10-31)

EN 81-22:2014-05 (= ÖNORM EN 81-22:2014-12-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 22: Elektrisch betriebene Aufzüge mit geneigter Fahrbahn

(harmonisiert 2014/C 445/01 – 2014-12-12)

EN 81-28:2003-08 (= ÖNORM EN 81-28:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

(harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

Anmerkung: Die EN 81-28:2003 ersetzt teilweise den Abschnitt 14.2.3 von EN 81-1 und von EN 81-2 im Hinblick auf Notrufsysteme; die Normen EN 81-1 und EN 81-2 werden deshalb im Zuge der nächsten Überarbeitung entsprechend geändert.

EN 81-50:2014-08 (= ÖNORM EN 81-50:2015-01-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Prüfungen – Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten

(harmonisiert 2014/C 445/01 – 2014-12-12)

EN 81-58:2003-07 (= ÖNORM EN 81-58:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren

(harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-70:2003-05 + A1:2004-12 (= ÖNORM EN 81-70:2005-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen

(harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 81-71:2005-04 + A1:2006-12 (= ÖNORM EN 81-71:2007-03-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 71: Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung

(harmonisiert 2007/C 239/03 – 2007-10-11)

EN 81-72:2003-07 (= ÖNORM EN 81-72:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge

(harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10, Harmonisierung aufgehoben 2017-08-31)

EN 81-72:2015-04 (= ÖNORM EN 81-72:2015-06-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge

(harmonisiert 2015/C 412/02 – 2015-12-11)

EN 81-73:2005-05 (= ÖNORM EN 81-73:2005-08-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall

(harmonisiert 2006/C 180/05 – 2006-08-02)

EN 81-77:2013-11 (= ÖNORM EN 81-77:2013-12-15)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 77: Aufzüge unter Erdbebenbedingungen

(harmonisiert 2014/C 110/04 – 2014-04-11)

EN 12016:2013-08 (= ÖNORM EN 12016:2013-10-01)

Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit

(harmonisiert 2013/C 323/02 – 2013-11-08)

EN 12385-3:2004-09 + A1:2008-03 (= ÖNORM EN 12385-3:2008-09-01)

Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 3: Informationen für Gebrauch und Instandhaltung

(harmonisiert 2008/C 273/09 – 2008-10-28)

EN 12385-5:2002-10 + AC:2005-10 (= ÖNORM EN 12385-5:2008-02-01)

Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 5: Litzenseile für Aufzüge (konsolidierte Fassung)

(harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-10-19)

EN 13015:2001-09 + A1:2008-07 (= ÖNORM EN 13015:2009-01-01)

Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen – Regeln für Instandhaltungsanweisungen

(harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10 bzw. 2008/C 273/09 – 2008-10-28)

EN 13411-7:2006-06 + A1:2008-10 (= ÖNORM EN 13411-7:2009-03-01)

Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 7: Symmetrische Seilschlösser

(harmonisiert 2009/C 214/02 – 2009-09-08)

Anl. 17 ASV 2008


Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge(Stand: 1. Juli 2014)Vorbemerkung

Bei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Internationalen Normen und die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN, ÖVE EN und ÖNORM sowie die ON-Regeln ONR sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, Normenvorschau: https://www.ove.at/webshop/, zu beziehen.

EN 81-80:2003-12 (= ÖNORM EN 81-80:2004-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –Existing lifts – Part 80: Rules for the improvement of safety of existing passenger and goods passenger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Ascenseurs existants – Partie 80: Règles pour l’amélioration de la sécurité des ascenseurs et des ascenseurs de charge existants

(CEN TC 010/-K omitee 017, angenommen 2003-11-03)

ÖNORM B 1600:2013-10-01

Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen

(Komitee 011)

ÖNORM B 1601:2013-10-01

Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen – Planungsgrundsätze

(Komitee 011)

ÖNORM B 1602:2013-10-01

Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen

(Komitee 011)

ÖNORM B 1603:2013-10-01

Barrierefreie Tourismuseinrichtungen – Planungsgrundlagen

(Komitee 011)

ÖNORM B 2450-1:2012-08-15

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Teil 1:Allgemeine Bestimmungen

(Komitee 017)

ÖNORM B 2454-1:2010-11-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(Komitee 017)

ÖNORM B 2454-2:2010-11-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 2: Modernisierung von Aufzügen

(Komitee 017)

ÖNORM B 2458:2005-04-01

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Fernüberwachung und Betriebskontrollen

(Komitee 017)

ÖNORM B 2459:2014-03-15

Glas für die Umwehrung von Aufzugsschächten

(Komitee 017)

ÖNORM B 2473:2008-05-01

Brandschutztechnische Maßnahmen bei Schachtzugängen von Aufzügen

(Komitee 017)

ÖNORM B 2474: 2011-11-15

Brandfallsteuerungen bei Personen- und Lastenaufzügen – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-73

(Komitee 017)

ÖNORM B 8115-1:2011-06-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 1: Begriffe und Einheiten

(Komitee 208)

ÖNORM B 8115-2:2006-12-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 2: Anforderungen an den Schallschutz

(Komitee 208)

ÖNORM B 8115-4:2003-09-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 4: Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen

(Komitee 208)

ONR CEN/TS 81-11:2011-07-15

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Grundlagen und Auslegungen – Teil 11: Auslegungen zur Normenreihe EN 81 (CEN/TS 81-11:2011)

(Komitee 017)

ONR CEN/TS 81-76:2011-09-15

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 76: Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen (CEN/TS 81-76:2011)

(Komitee 017)

ÖNORM EN 81-82:2013-10-01

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 82: Regeln für die Erhöhung der Zugänglichkeit von bestehenden Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderung

(Komitee 017)

ONR 22450-1:2008-05-01

Sicherheit von Aufzügen – Teil 1: Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen mit türlosen Fahrkorböffnungen, die hauptsächlich der Lastenbeförderung dienen

(Komitee 017)

ONR 22450-3:2008-09-01

Sicherheit von Aufzügen – Teil 3: Änderung eines Aufzuges zur Beförderung von Personen und Lasten auf einen betretbaren Aufzug ohne Personenbeförderung

(Komitee 017)

ONR 200081:2003-07-01

Abstand zwischen Fahrkorb- und Schachttüren – Erhöhung der Sicherheit bestehender Aufzüge

(Komitee 017)

ÖNORM EN ISO 14798:2013-02-15

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Verfahren zur Risikobeurteilung und -minderung

(ISO 14798:2009)

(Komitee 017)

TRVB 150 A:2012

Feuerwehraufzüge, Ergänzende Bestimmungen zur EN 81-72:2003 – Feuerwehraufzüge

(siehe Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH. unter http://www.pruefstelle.at/main.html)

TRVB S 112:04

Druckbelüftungsanlagen

(siehe Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH. unter http://www.pruefstelle.at/main.html)

Anl. 18 ASV 2008 Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Vorgangsweise, wenn Aufzüge in Aufzugsschächten mit verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs installiert werde


1. Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/20081. Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Gemäß den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, ist zum weitestgehenden Ausschluss von Gefährdungen von Personen außerhalb des Fahrkorbs in Anhang I, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, Nummer 2.2 folgendes geregelt:Gemäß den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,, ist zum weitestgehenden Ausschluss von Gefährdungen von Personen außerhalb des Fahrkorbs in Anhang römisch eins, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, Nummer 2.2 folgendes geregelt:

2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. In diesen Fällen ist § 13 anzuwenden.Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. In diesen Fällen ist Paragraph 13, anzuwenden.

Mit dieser Bestimmung wird die Regelung der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 07.09.1995, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 09.06.2006 (im Folgenden „„Aufzüge-Richtlinie“), nämlich in Anhang I Nummer 2.2 in österreichisches Recht umgesetzt, die wie folgt lautet:Mit dieser Bestimmung wird die Regelung der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 07.09.1995, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 09.06.2006 (im Folgenden „„Aufzüge-Richtlinie“), nämlich in Anhang römisch eins Nummer 2.2 in österreichisches Recht umgesetzt, die wie folgt lautet:

Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.

Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.

Das Verfahren gemäß § 13 der ASV 2008 sieht vor, dass, wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (in den harmonisierten Normen: „„Schutzräumen“) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz (Anhang I Nummer 2.2. dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie) geltend macht, sie/er von einer Benannten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (§ 9 der ASV 2008) oder von einer auf dem Fachgebiet „„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierten Prüfstelle ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen hat und dieses dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. der von ihm namhaft gemachten Behörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen hat.Das Verfahren gemäß Paragraph 13, der ASV 2008 sieht vor, dass, wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (in den harmonisierten Normen: „„Schutzräumen“) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz (Anhang römisch eins Nummer 2.2. dritter Absatz der Aufzüge-Richtlinie) geltend macht, sie/er von einer Benannten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Paragraph 9, der ASV 2008) oder von einer auf dem Fachgebiet „„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, akkreditierten Prüfstelle ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen hat und dieses dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. der von ihm namhaft gemachten Behörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen hat.

2. Zuständige Behörde:

Zuständige Behörde für die Entscheidung gemäß § 13 ASV 2008 ist die Marktaufsichtbehörde für Aufzüge, d.h. gemäß § 333 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde.Zuständige Behörde für die Entscheidung gemäß Paragraph 13, ASV 2008 ist die Marktaufsichtbehörde für Aufzüge, d.h. gemäß Paragraph 333, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde.

Der Rechtszug geht gemäß Artikel 103 Abs. 4 B-VG zum Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweite Instanz, d.h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „„Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)). Im Anhang XIX der ASV 2008 werden im Interesse der Transparenz die Behörden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemacht.Der Rechtszug geht gemäß Artikel 103 Absatz 4, B-VG zum Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweite Instanz, d.h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „„Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)). Im Anhang römisch XIX der ASV 2008 werden im Interesse der Transparenz die Behörden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemacht.

3. Erwirkung der Entscheidung

Um eine Entscheidung für den Ausnahmefall gemäß § 13 ASV 2008 zu erwirken, sind zwei Schritte erforderlich:Um eine Entscheidung für den Ausnahmefall gemäß Paragraph 13, ASV 2008 zu erwirken, sind zwei Schritte erforderlich:

3.1. Schritt 1:

Im ersten Schritt prüft eine Benannte Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (§ 9 ASV 2008) oder eine auf dem Fachgebiet „„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, akkreditierte Prüfstelle (im Folgenden „„Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008“) die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls. Das hierüber ausgestellte Gutachten der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 muss auf nachvollziehbaren Begründungen und Unterlagen basieren. Daher sind der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 zu den angegeben Begründungen entsprechende Nachweise, wie Festigkeitsberechnungen, statische Berechungen, geologische Gutachten,Im ersten Schritt prüft eine Benannte Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Paragraph 9, ASV 2008) oder eine auf dem Fachgebiet „„Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, akkreditierte Prüfstelle (im Folgenden „„Prüfstelle für Ausnahmefälle nach Paragraph 13, ASV 2008“) die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls. Das hierüber ausgestellte Gutachten der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach Paragraph 13, ASV 2008 muss auf nachvollziehbaren Begründungen und Unterlagen basieren. Daher sind der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach Paragraph 13, ASV 2008 zu den angegeben Begründungen entsprechende Nachweise, wie Festigkeitsberechnungen, statische Berechungen, geologische Gutachten,

Bescheide von Behörden (z. B. Bundesdenkmalamt), Kostenaufstellungen, Kostengegenüberstellungen und dgl. vorzulegen.

3.2. Schritt 2:

Das Gutachten der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach § 13 ASV 2008 legt der Antragsteller im zweiten Schritt der Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge vor um damit eine Entscheidung zu erlangen, ob die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit vorliegt, dass in dem zur Verfügung stehenden Aufzugsschacht ein Aufzug mit verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) eingebaut werden darf oder ob diese Angemessenheit nicht vorliegt und daher vor Inangriffnahme des Einbaus (Installation) eines Aufzugs der zur Verfügung stehende Aufzugsschacht geändert werden muss, damit ein Aufzug mit ausreichenden Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) zumindest im Sinne der Z 4.1 bzw. Z 4.2 eingebaut werden kann.Das Gutachten der Prüfstelle für Ausnahmefälle nach Paragraph 13, ASV 2008 legt der Antragsteller im zweiten Schritt der Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge vor um damit eine Entscheidung zu erlangen, ob die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit vorliegt, dass in dem zur Verfügung stehenden Aufzugsschacht ein Aufzug mit verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) eingebaut werden darf oder ob diese Angemessenheit nicht vorliegt und daher vor Inangriffnahme des Einbaus (Installation) eines Aufzugs der zur Verfügung stehende Aufzugsschacht geändert werden muss, damit ein Aufzug mit ausreichenden Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) zumindest im Sinne der Ziffer 4 Punkt eins, bzw. Ziffer 4 Punkt 2, eingebaut werden kann.

4. Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) – Ausnahmefall

Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) im Sinne des § 13 ASV 2008 bzw. Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008 (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz der Aufzüge Richtlinie) liegen dann vor, wenn beide oder eine der beiden nachstehenden Bedingungen nicht erfüllt sind:Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) im Sinne des Paragraph 13, ASV 2008 bzw. Anhang römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008 (Anhang römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz der Aufzüge Richtlinie) liegen dann vor, wenn beide oder eine der beiden nachstehenden Bedingungen nicht erfüllt sind:

4.1. Oberer Schutzraum

4.1.1. Freier Raum – Quader mit den Mindestmaßen 0,5 m x 0,6 m x 0,8 m – über dem Fahrkorb gemäß

ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.1.1 d) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.1.1 d),

4.1.2. Freier senkrechter Abstand in m von mindestens 1,0 + 0,035 v² zwischen der Ebene der höchsten Fläche auf dem Fahrkorbdach und der Ebene der niedrigsten Teile der Schachtdecke gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.1.1 b) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.1.1 b)

4.2. Unterer Schutzraum

4.2.1. Freier Raum – Quader mit den Mindestmaßen 0,5 m x 0,6 m x 1,0 m – in der Schachtgrube gemäß

ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.3.3 a) bzw. ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.2.3 a),

4.2.2. Freier senkrechter Abstand von mindestens 0,5 m zwischen dem Boden der Schachtgrube und den tiefsten Teilen des Fahrkorbes gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.3.3 b) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.2.3 b). Die Bedingungen nach Punkt 4.1.2 und Punkt 4.2.2 kommen ab dem 01.01.2009 zur Anwendung. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach der Anmeldung zur Vorprüfung.

5. Angemessenheit des Ausnahmefalles

Die Angemessenheit des Ausnahmefalls ist auf technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe zu stützen. Wirtschaftliche Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. Die wesentlichen Begründungen und die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Tabellen A bis C. Weitere Begründungen sind zulässig, sie sind jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte, durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

6. Maßnahmen bei der Vorprüfung und bei der Abnahmeprüfung

Gemäß § 13 Abs. 2 ASV 2008 ist sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch im Rahmen der Abnahmeprüfung zu prüfen, ob eine Entscheidung der Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu dem vorliegenden Ausnahmefall vorliegt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ASV 2008 ist sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch im Rahmen der Abnahmeprüfung zu prüfen, ob eine Entscheidung der Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu dem vorliegenden Ausnahmefall vorliegt.

7. Vorlagepflichten und Berichtspflichten

7.1. Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.

7.2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre jeweils 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion I, vorzulegen.7.2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre jeweils 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion römisch eins, vorzulegen.

7.3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre jeweils 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach § 13 ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.7.3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre jeweils 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach Paragraph 13, ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

Tabelle A

Technische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs

Begründung

Unterlagen und Nachweise

Unterer Schutzraum:

Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Tunnel für Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Straßentunnel, u. dgl.

Plan mit Darstellung der Lage des Tunnels und des Aufzuges. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Unterer Schutzraum:

Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich: Teile der öffentlichen Kanalisation, Leitungen der Energieversorger, wie Gasleitungen, elektrische Leitungen u. dgl.

Plan mit der Darstellung des Kanals bzw. der Leitungen. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Unterer Schutzraum:

Der Boden unterhalb des Aufzugsschachtes ist so beschaffen, dass eine Schachtgrube nur mit erheblichem Mehraufwand hergestellt werden könnte. Es bestünde die Gefahr der Beschädigung angrenzender Gebäude (z. B.: Sprengung erforderlich, Wassereintritt)

Geologische Gutachten, Nachweis über die Beschaffenheit des Bodens (z. B. Fels). |Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden. Siehe wirtschaftliche Gründe.

Unterer Schutzraum:

Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der bestehenden Fundamentplatte nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe am bestehenden Gebäude erforderlich. Dies wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden.

Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe).

Oberer Schutzraum:

Über der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Leitungen der Energieversorger (z. B.: elektrische Leitungen u. dgl.).

Plan mit der Darstellung der Leitungen. Bestätigung des EVU, der Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Oberer Schutzraum:

Aufgrund der Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines bestehenden Bauwerks oder Gebäudes ist die Herstellung eines ausreichenden Schutzraums im Schachtkopf nicht möglich. Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der Geschoßdecke nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe erforderlich, die erhebliche Mehrkosten bedeuten würden.

Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe).

Tabelle B

Juristische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs

Begründung

Unterlagen und Nachweise

Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zulässig die Dachform oder die Form der Fassade oder sonstige vom Aufzugseinbau betroffene Teile des Gebäudes zu verändern.

Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde (z. B. Bundesdenkmalamt), dass die baulichen Eingriffe im Widerspruch zum Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz stehen würden. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an einem anderen Teil des Gebäudes errichtet werden kann.

Baurecht.

Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z. B. im Bereich von Flugplätzen).

Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass sich das Objekt in einem Bereich befindet, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulässt. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Baurecht, Wasserrecht.

Grabungsarbeiten sind nicht zulässig (z. B.: Wasserschutzgebiet, geologisch nicht zulässig).

Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass die Herstellung einer ausreichend tiefen Schachtgrube für einen ausreichenden Schutzraum nicht ist, Geologisches Gutachten. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Überbauungen von Flüssen, Strassen, Eisenbahnstrecken o.ä.

Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

Tabelle C

Wirtschaftliche Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs. Die wirtschaftlichen Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten.

Begründung

Unterlagen und Nachweise

Unterer oder oberer Schutzraum:

Die Kosten für die Errichtung des ausreichenden Schutzraumes überschreiten die Kosten für die Herstellung eines verringerten Schutzraumes wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichendem Schutzraum übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringertem Schutzraum um mehr als 10 %.

Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe.

Unterer und oberer Schutzraum:

Die Kosten für die Errichtung der beiden ausreichenden Schutzräume überschreiten die Kosten für die Herstellung der beiden verringerten Schutzräume wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichenden Schutzräumen übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringerten Schutzräumen um mehr als 20 %.

Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen.Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe.

Anl. 19 ASV 2008 ANHANG XIX


Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs(Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)(Anhang römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)Entgegennahme:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994)

Entscheidung:

Erste Instanz:

Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 GewO 1994)Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994)

Zweite Instanz:

Landeshauptmann (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz, d. h. für Angelegenheiten des Gewerberechts – „Gewerberechtsabteilungen“ – zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung)

Zugelassene akkreditierte Prüfstellen auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“:

TÜV-Austria Services GmbH

Geschäftsbereich Aufzugstechnik

A-1200, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at

Vorlagepflichten und Berichtspflichten

1. Bis auf weiteres sind alle Anträge samt Gutachten und die Entscheidungen von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz der zuständigen Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zweiter Instanz vorzulegen.

2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Sektion I, vorzulegen.2. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Sektion römisch eins, vorzulegen.

3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach § 13 ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Sektion I, vorzulegen.3. Bis auf weiteres sind gesammelte Berichte über erstellte Gutachten für 2008 und für die beiden Halbjahre 2009 und 2010 von den Prüfstellen für Ausnahmefälle nach Paragraph 13, ASV – gegliedert nach Ländern – den Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge zweiter Instanz und – für das gesamte Bundesgebiet – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Sektion römisch eins, vorzulegen.

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 (ASV 2008) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 15.09.2009
  3. § 0 gültig von 24.12.2008 bis 14.09.2009
  4. § 0 gültig von 30.07.2008 bis 23.12.2008
Verzeichnis der Anhänge

ANHANG I

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen

ANHANG II

EG-Konformitätserklärungen

Teil A

Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Teil B

Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge

ANHANG III

CE-Konformitätskennzeichnung

ANHANG IV

Liste der Sicherheitsbauteile für Aufzüge

ANHANG V

EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge und für Aufzüge

ANHANG VI

Endabnahme für Aufzüge

ANHANG VII

Mindestkriterien für Benannte Stellen

ANHANG VIII

Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

ANHANG IX

Umfassende Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

ANHANG X

Einzelprüfung für Aufzüge

ANHANG XI

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

ANHANG XII

Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge

ANHANG XIII

Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge

ANHANG XIV

Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge

ANHANG XV

Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

ANHANG XVI

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen

ANHANG XVII

Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

ANHANG XVIII

Verzeichnis der wesentlichen Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bzw. der Aufzüge-Richtlinie

ANHANG XIX

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anhang römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)

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