Anl. 1 ASV 2008 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

ASV 2008 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
VORBEMERKUNGEN

1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.

2. Die in der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muss der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.

3. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen.

4. In Bezug auf die den Einbau des Aufzugs betreffenden Aspekte gelten die nicht in diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) übernommenen wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG für Aufzüge.

1. ALLGEMEINES

1.1. Anwendung der Maschinen-Sicherheitsverordnung (bzw. Maschinen-Richtlinie)

In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (bzw. der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG). Für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994 idgF gelten jedoch deren grundlegende Sicherheitsanforderungen gemäß §§ 13 bis 145 (Anhang I der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG). Eine Entsprechungstabelle ist in Anhang XII der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang XII der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) ersichtlich.In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs römisch eins der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (bzw. der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG). Für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, idgF gelten jedoch deren grundlegende Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraphen 13 bis 145 (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG). Eine Entsprechungstabelle ist in Anhang römisch XII der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang römisch XII der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) ersichtlich.

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 (Grundsätze für die Integration der Sicherheit) und Nummer 1.1.6 (Ergonomie) der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang I Nummer 1.1.2 und Nummer 1.1.6 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) gelten auf jeden Fall. Für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994 idgF gelten jedoch deren grundlegende Sicherheitsanforderungen über die Grundsätze für die Integration der Sicherheit gemäß §§ 14 bis 17 (Anhang I Nummer 1.1.2 der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG) auf jeden Fall.Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang römisch eins Nummer 1.1.2 (Grundsätze für die Integration der Sicherheit) und Nummer 1.1.6 (Ergonomie) der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (Anhang römisch eins Nummer 1.1.2 und Nummer 1.1.6 der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) gelten auf jeden Fall. Für die Zeit der Gültigkeit der Maschinen-Sicherheitsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, idgF gelten jedoch deren grundlegende Sicherheitsanforderungen über die Grundsätze für die Integration der Sicherheit gemäß Paragraphen 14 bis 17 (Anhang römisch eins Nummer 1.1.2 der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG) auf jeden Fall.

1.2. Lastträger

Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist.

Ist der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass für Behinderte der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um für Behinderte die Benutzung zu erleichtern.

1.3. Aufhängung und Abstützung

Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und auszulegen, dass unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird.

Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleißstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.

1.4. Kontrolle der Beanspruchungen (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)

1.4.1. Die Aufzüge sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, dass der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange die Belastung den Nennwert übersteigt.

1.4.2. Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten. Diese Anforderungen gelten nicht für Aufzüge, die aufgrund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können.

1.4.3. Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und -steuereinrichtung auszurüsten.

1.4.4. Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, dass die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Seilrolle gewährleistet ist.

1.5. Triebwerk

1.5.1. Jeder Personenaufzug muss über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.

1.5.2. Der Montagebetrieb muss vorsehen, dass das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Vorrichtungen außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind.

1.6. Steuereinrichtungen

1.6.1. Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Behinderte bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet sein.

1.6.2. Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.

1.6.3. Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen.

1.6.4. Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, dass

- Verwechslungen mit nicht zum Aufzug gehörenden Stromkreisen ausgeschlossen sind, – die Energieversorgung unter Last geschaltet werden kann,

- die Bewegungen des Aufzuges von elektrischen Sicherheitseinrichtungen, die in einem eigenen Sicherheitsstromkreis angeordnet sind, abhängig sind,

- ein Fehler in der elektrischen Anlage nicht zu einem gefährlichen Zustand führt.

2. GEFÄHRDUNG VON PERSONEN AUSSERHALB DES FAHRKORBS

2.1. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass der Zugang zu dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor sich eine Person in diesem Bereich befindet, muss ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.

2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.

Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. In diesen Fällen ist § 13 anzuwenden.Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden. In diesen Fällen ist Paragraph 13, anzuwenden.

2.3. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen. Eine Verriegelungsvorrichtung muss bei normalem Betrieb verhindern,

- dass sich der Fahrkorb durch Stellteile gesteuert oder selbsttätig in Bewegung setzt, wenn nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und verriegelt sind;

- dass eine Fahrschachttür geöffnet werden kann, wenn sich der Fahrkorb nicht im Stillstand und nicht an einer hierfür vorgesehenen Haltestelle befindet.

Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt.
In Kraft seit 30.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 ASV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 ASV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 ASV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 ASV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 ASV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 ASV 2008
Anl. 2 ASV 2008