1. | Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren; | |||||||||
2. | Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2 (Anhang I Nummer 3.2 der Aufzüge-Richtlinie), die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindern; | |||||||||
3. | Geschwindigkeitsbegrenzer; | |||||||||
4. a) | energiespeichernde Puffer | |||||||||
– | entweder mit nichtlinearer Kennlinie, | |||||||||
– | oder mit Rücklaufdämpfung, | |||||||||
b) | energieverzehrende Puffer; | |||||||||
5. | Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtung verwendet werden; | |||||||||
6. | Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen. |
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