Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
1.Ziffer einsVerriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren;
2.Ziffer 2Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2 (Anhang I Nummer 3.2 der Aufzüge-Richtlinie), die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindern;Fangvorrichtungen gemäß Anhang römisch eins Nummer 3.2 (Anhang römisch eins Nummer 3.2 der Aufzüge-Richtlinie), die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindern;
3.Ziffer 3Geschwindigkeitsbegrenzer;
4.Ziffer 4
a)Litera aenergiespeichernde Puffer
–Strichaufzählungentweder mit nichtlinearer Kennlinie,
–Strichaufzählungoder mit Rücklaufdämpfung,
b)Litera benergieverzehrende Puffer;
5.Ziffer 5Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtung verwendet werden;
6.Ziffer 6Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
In Kraft seit 30.07.2008 bis 31.12.9999
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