Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. | hinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres, | |||||||||
2. | im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. |
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