Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 3,, soweit er sich auf die Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des Paragraph 63, Absatz 5, der Bundesminister für Inneres,
2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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