Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
1.Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet;
2.Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
3.Ziffer 3das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet;
4.Ziffer 4die Arbeitnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe binnen vier Wochen enthebt.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß § 53 Abs. 4 gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer.Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß Paragraph 53, Absatz 4, gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 66 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im Paragraph 66, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgt.
(4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist vom Gericht auf Grund einer Klage abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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