§ 62c ArbVG

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte (Betriebsausschüsse) bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Der einheitliche Betriebsrat hat sich unter sinngemäßer Anwendung des § 66 unverzüglich zu konstituieren, wobei die Einberufung durch den Vorsitzenden eines der Betriebsräte (Betriebsausschüsse) zu erfolgen hat; im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung des Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt. Für die Tätigkeitsdauer und die Geschäftsführung des einheitlichen Betriebsrates sowie für die Mitgliedschaft zum einheitlichen Betriebsrat und den Eintritt von Ersatzmitgliedern sind im übrigen die für den Betriebsrat geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) § 62b Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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Zusammenschluß von Betriebsteilen mit standort- und betriebsbezogenen Betriebsratskörperschaften von hamplb zum § 62c ArbVG

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Ein Unternehmen hat in einer großen Stadt mehrere Standorte. An zweien davon gibt es standortbezogene Betriebsratskörperschaften, an einem eine betriebsbezogene. Der Betrieb mit betriebsbezogener Betriebsratskörperschaft wird so umstrukturiert, daß der Großteil mit einem anderen Betriebsteil, de... mehr lesen...

§ 62c ArbVG | 0 Antworten | 1735 Aufrufe | 01.07.09

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