Norm: ABGB §1155ArbVG §64
Rechtssatz: Der Dienstnehmer, der Betriebsrat ist, versäumt nicht absichtlich eine anderweitige Verwendung, wenn er sich durch die Annahme einer anderen Beschäftigung der Gefahr ausgesetzt hätte, daß der Dienstgeber die Auffassung vertritt, das Mandat des Dienstnehmers und damit sein Kündigungsschutz und Entlassungsschutz seien durch Ausscheiden aus dem Betrieb im Sinne des § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG infolge des Eintrittes i... mehr lesen...