Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
1.Ziffer einsDie Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 69 Abs. 3 und 4;Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3 und 4;
2.Ziffer 2die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
3.Ziffer 3die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
4.Ziffer 4die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.
In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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